Das BMF erläutert in einem aktuellen Schreiben ausführlich die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG.
Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer bei Einkünften aus einem gewerblichen Unternehmen oder aus einem Gewerbebetrieb als Mitunternehmer um das 1,8-fache des festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags oder des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
Die Einführung dieses sehr komplexen Anrechnungsverfahrens hat frühzeitig in der Praxis Fragen aufgeworfen, die nun durch das vorliegende Anwendungsschreiben des BMF beantwortet werden sollen.
BMF 24.2.09; IV C 6 – S 2296-a/08/10002
BFH 23.4.08, R 32/06, BStBl II 09, 7
Der „Anwendungserlass“:http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/150__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf ist für Zeiträume ab 2008 und daher für die jetzt anstehende Veranlagung von Einzelunternehmern und Personengesellschaftern anzuwenden.
Hierin enthalten sind die Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 sowie die beiden Jahressteuergesetze 2008 und 2009.
Ausgangsgröße für die Steuerermäßigung ist die tarifliche Einkommensteuer vor Abzug von haushaltsnahen Dienstleistungen und Parteispenden. Dabei ist das Anrechnungsvolumen auf den Ermäßigungshöchstbetrag begrenzt und es darf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer nicht übersteigen.
Das „BMF-Schreiben“:http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/150__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf definiert zudem die für § 35 EStG relevanten gewerblichen Einkünfte, erläutert die Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags an-hand von zwei Beispielen und die Steuerermäßigung bei Mitunternehmer-schaften. Maßgebend ist hier der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel und nicht die Aufteilung im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung. Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt. Der Fall eines unterjährigen Gesellschafterwechsels wird genauso erläutert wie der Übertrag von Unternehmen.