Das BMF hat das umfangreiche Anwendungsschreiben zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung vom Februar 2008 aktualisiert.
Insbesondere wurden Regelungen zu Wohn-Riester und zur über das Bürokratieabbaugesetz eingeführten elektronischen Datenübermittlung ergänzt.
Folgende Punkte wurden neu aufgenommen:
BMF 20.1.08, IV C 3 -S 2496/08/10011 / IV C 5 -S 2333/07/0003
Die Förderberechtigung von Beziehern einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit wird erläutert.
Zu den begünstigten Altersvorsorgebeiträgen gehören jetzt auch Tilgungsleistungen.
Beiträge zugunsten von Verträgen, bei denen mehrere Personen Vertragspartner sind, sind nicht begünstigt. Dies gilt auch für Verträge, die von Ehegatten gemeinsam abgeschlossen werden. Ein Dritter oder der Ehegatte darf lediglich für das im Rahmen des Altersvorsorgevertrags aufgenommene Darlehen mit haften.
Für unmittelbar Zulageberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage einmalig um einen Betrag von 200 EUR (sog. Berufseinsteiger-Bonus). Für die Erhöhung ist kein gesonderter Antrag erforderlich.
Ab 2010 ist die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge durch einen Datensatz des Anbieters nachzuweisen. Hierzu hat der Sparer schriftlich einzuwilligen, dass der Anbieter die Beiträge unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummer übermittelt. Das gilt sowohl für die Zulage als auch für den Abzug von Sonderausgaben über die Einkom-mensteuerveranlagung.
Es wird ausführlich erläutert, wie das im Wohneigentum gebundene steuerlich geförderte Altersvorsorgekapital nach § 22 Nr. 5 EStG nachgelagert besteuert wird und zu diesem Zweck ein Wohnförderkonto geführt wird. In diesem hat der Anbieter die geförderten Tilgungsbeiträge, die hierfür gewährten Zulagen sowie den entnommenen Altersvorsorge-Eigenheimbetrag vertragsbezogen zu erfassen.
Es wird definiert, inwieweit die Wohn-Riester-Förderung für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung genutzt werden kann.