In für ARBEITNEHMER, für UNTERNEHMER

Das BMF hat ein neues Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen veröffentlicht. Es ist in allen offenen Fällen und abwei-chend vom bisherigen Erlass aus dem Vorjahr anzuwenden.
BMF 1.10.08, IV C 5 – S 2334/07/0009, DStR 08, 2063
BFH 4.5.06, VI R 28/05, BStBl II 06, 781

Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG

Erhält z.B. ein Arbeitnehmer eines Einzelhändlers ein zinsgünstiges
Arbeitgeberdarlehen, bemisst sich der Zinsvorteil gemäß § 8 Abs. 2
EStG nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen und dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz. Als marktüblichen Zinssatz akzeptiert die Verwaltung die nachgewiesene günstigste Kondition für vergleichbare Wohnungsbau-, Konsumenten-oder Überziehungskredite, also auch Internetangebote von Direktbanken. Aus Vereinfachungsgründen können die von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen werden. Vom Referenzwert darf ein Abschlag von 4 v.H. vorgenommen werden. Maßgebend ist dabei das Zinsniveau bei Vertragsabschluss. Kommt es aus der Differenz zwischen vereinbartem und marktüblichem Zinssatz zu einem geldwerten Vorteil, kann dieser vom Arbeitgeber nach § 37b EStG pauschal besteuert werden.
Bei vor 2008 abgeschlossenen Bestandsdarlehen werden die Referenzzinssätze vom Tag des Vertragsabschlusses zugrunde gelegt.
Hierbei sind aus Vereinfachungsgründen zwei Gruppen zu unterschieden:
# Vertragsabschluss ab dem 1.1.2003: Die Zinsvorteile werden in allen noch offenen Fällen mit den Effektivzinssätzen der Deutschen Bundesbank bewertet.
# Vertragsabschluss vor dem 1.1.2003: Diese Zinsvorteile werden mit den Zinssätzen der früheren Bundesbank-Zinsstatistik bewertet.

Steuer-Tipp

In allen offenen Fällen ist bis zum Kalenderjahr 2007 ein Zinsvorteil erst dann anzunehmen, wenn der vereinbarte Zinssatz unter 5 v.H. liegt. Damit kann die ehemalige und mittlerweile gestrichene Regelung in A 31 Abs. 11 S. 3 LStR wieder verwendet werden, die der BFH als unzulässig verworfen hatte.

Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG

Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Darlehens ist nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art und mit Ausnahme des Zinssatzes zu gleichen Konditionen überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt und der geldwerte Vorteil nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird. Bei Zinsvorteilen von Kreditinstituten sind die Kundenkonditionen dieses Hauses laut Preisverzeichnis abzüglich 4 v.H. maßgebend. Hier kann der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR genutzt werden.

Steuer-Tipp

Das BMF-Schreiben enthält darüber hinaus zahlreiche Rechenbeispiele sowie Erläuterungen zu Sonderfällen wie Beurlaubung, Elternzeit oder Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. Grundsätzlich kann zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen eine Anrufungsauskunft im Sinne des § 42e EStG eingeholt werden.