Über das Steuerbürokratieabbaugesetz kam es zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 165 AO auf einfachgesetzliche Rechtsfragen.
Ist ein Verfahren beim BFH anhängig und der Ausgang voraussichtlich geeignet, hierzu anhängige Einsprüche durch Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b AO zurückzuweisen, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO möglich.
Zuvor konnte eine Steuer nur vorläufig festgesetzt werden, soweit die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens beim EuGH, BVerfG oder einem obersten Bundesgericht ist.
Die Erweiterung soll Masseneinsprüchen begegnen, insbesondere wenn eine strittige Frage sowohl unter verfassungsrechtlichen als auch unter einfachgesetzlichen Aspekten zu beurteilen ist.
BMF 2.1.09, IV A 3 – S 0062/08/10007, DStR 08, 114
Das BMF hat hierzu den AO-Anwendungserlass geändert.
Nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 AO kann eine Steuer vorläufig festgesetzt werden, soweit es sich um solche Fälle handelt, in denen eine strittige Rechtsfrage vom BFH durch Anwendung oder Auslegung des einfachen Rechts entschieden werden könnte.
Ob dies der Fall ist, werden die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beurteilen und durch Aufnahme in die Verwaltungsanweisungen zur vorläufigen Steuerfestsetzung bekannt machen. Mit der Neuregelung wird frühzeitig eine Einspruchsvermeidung erreicht, da Steuerbescheide diesbezüglich nicht mehr mit einem Einspruch offengehalten werden müssen.