Das BMF erläutert die Änderungen zum Leistungsort bei langfristig an Nichtunternehmer vermietete Beförderungsmittel durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz.
Nach dem neuen § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG befindet sich der Leistungsort am Sitz des Empfängers.
Beim Sportboot ist das dort, wo das Boot zur Verfügung gestellt wird, wenn sich auch Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte des Unternehmers dort befinden. Das soll die Besteuerung am Verbrauchsort erreichen.
BMF 12.9.13, IV D 3 – S 7117-e/13/10001
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Die Regelung ist auf ab dem 30.6.2013 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Insbesondere Abschn. 3a.5 UStAE wurde entsprechend angepasst. Wurde die Ortsregel bei langfristiger Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer bereits ab dem 1.1.2013 entsprechend der Neuregelung vorgenommen, wird das nicht bean-standet.
Praxishinweis
Die Neuregelung hat auch Auswirkungen auf Firmenwagen. Ab sofort ist nicht mehr der Sitz des Arbeitgebers entscheidend, sondern der Wohnsitz des Arbeitnehmers. Das ist also der Ansässigkeitsstaat.
Bei Firmen in Grenznähe hat die Änderung somit Relevanz für die Praxis. Die Überlassung eines Firmenfahrzeugs an Beschäftigte mit Wohnsitz in Dänemark, Österreich oder Frankreich löst die umsatzsteuerliche Registrierungspflicht des deutschen Arbeitgebers im jeweiligen Ausland aus.
Bei einem Wohnsitz des Angestellten oder des GmbH-Geschäftsführers etwa in den Niederlanden liegt der Ort der Besteuerung des Fahrzeugs jetzt in den Niederlanden. Sein Arbeitgeber muss insoweit separate Aufzeichnungen erstellen und dort Umsatz-steuererklärungen abgeben, teilweise mit anderen Sätzen als im Inland.
Ab dem 2. Halbjahr 2013 müssen also neben den vermieteten Beförderungsmitteln auch Firmenwagen in die mögliche Besteuerung in anderen EU-Ländern berücksichtigt werden. Die Änderungen gelten nur für die langfristige Vermietung an Privatpersonen. Bei Umsätzen an Unternehmen ist weiterhin der Sitz des Leistungsempfängers maßgeblich.