In Steuer-Tipps für ALLE

Die Einkommensteuer-Richtlinien 2005 werden aktualisiert.
Die EStÄR 2008 enthalten insbesondere Anpassungen an die Unternehmensteuerreform und die BFH-Rechtsprechung.
Sie gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2008 und bei entsprechendem Hinweis auch für vorherige Jahre.
Einzelne Neuerungen seien nachfolgend vorgestellt:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 (EStÄR 2008) 31.10.08, BR Drs. 788/08


R 4.4 Abs. 1 EStR wird an die BFH-Rechtsprechung zur Bilanzberichtigung und Bilanzänderung angepasst. Danach ist eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 S. 1 EStG unzulässig, wenn der Bilanzansatz im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung subjektiv richtig war. Eine Bilanzberichtigung ist allerdings bei einer Änderung der Verwaltungsauffassung zulässig, wenn der Betrieb dies durch Vermerke bei der Aufstellung der Bilanz dokumentiert hatte.
Nach R 4.7 Abs. 1 EStR gilt die Leistung der Kaskoversicherung wegen Diebstahls eines Pkw unabhängig von der Nutzung in vollem Umfang als Betriebseinnahme, wenn das Fahrzeug während einer betrieblichen Fahrt gestohlen wurde. Wurde der Pkw hingegen während einer privaten Nutzung gestohlen, ist die Schadenersatzleistung nur dann als Betriebseinnahme zu erfassen, wenn und soweit sie über den Restbuchwert hinausgeht.
R 4.10 Abs. 8 EStR regelt den Nachweis von Bewirtungskosten. Hier muss die Rechnung den Namen des Bewirtenden nur noch enthalten, wenn der Gesamtbetrag 150 EUR und nicht wie zuvor 100 EUR beträgt. Damit wird der Wert an die Grenze für Kleinbetragsrechnungen bei der Umsatzsteuer angepasst.
Die Ausführungen zu Rückstellungen in R 5.7 EStR werden komplett neugefasst. Hiernach ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nur zu bilden, wenn sie den Verpflichteten wirtschaftlich wesentlich belasten. Sofern es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt, darf die Rückstellung nur bei einer Verpflichtung laut Gesetz oder bei Aufforderung durch eine Behörde gebildet werden. Im zweiten Fall ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten erst zu bilden, wenn die zuständige Behörde einen vollziehbaren Verwaltungsakt erlassen hat, der ein bestimmtes Handeln vorschreibt.
In R 5.7 Abs. 7 EStR wird der Begriff der schwebenden Geschäfte definiert und an die vom BFH entwickelten Grundsätze angepasst.
R 6.13 EStR wird an die Änderungen zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern und dem neuen Sammelposten angepasst. Für die Beurteilung der Frage, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 150 oder 1.000 EUR nicht übersteigen, muss zunächst die 6b-Rücklage oder der Investitionsabzugsbetrag abgezogen werden. Sofern es bei einem geringwertigen Wirtschaftsgut zu nachträglichen Anschaffungskosten kommt, sind diese im Jahr der Entstehung sofort als Betriebsausgabe abziehbar. Dies gilt unabhängig davon, ob sie zusammen mit den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 150 EUR übersteigen. Ein Sammelposten muss hingegen um den nachträglichen Aufwand erhöht werden. Eine Teilwert-AfA ist nicht erlaubt, da der Sammelposten nur eine steuerliche Rechengröße darstellt.
Eine umfassende Änderung erfährt R 6a EStR. In den Anweisungen zu den Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen werden die Auswirkungen berücksichtigt, die sich durch die Anhebung der Altersgrenzen bei der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben.
R 9b Abs. 2 EStR stellt klar, dass bei bestimmten Betragsgrenzen der Nettopreis ohne Vorsteuer maßgebend ist. Dies gilt für die Grenzen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern – auch im Bereich der Überschusseinkunftsarten – sowie beim Sammelposten.
In R 32.10 EStR werden die Einkünfte und Bezüge von Kindern neu definiert. So gelten z.B. die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge des Kindes nicht als Einkünfte. Bei einer privaten Krankenversicherung ist außerdem nicht zu prüfen, ob der Versicherungsumfang die Mindest-vorsorge für den Krankheitsfall nach sozialhilferechtlichen Vorschriften übersteigt; dies gilt nicht für Ergänzungstarife oder für eine Zusatz-krankenversicherung. Als Bezug gilt auch das Elterngeld mit Ausnahme des Mindestbetrags von monatlich 300 EUR.
Die neue R 35 EStR erläutert die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb mit einer Beispielsrechnung.

Steuer-Tip

Die neuen EStR beinhalten keine Anweisungen zur Zinsschranke, zum Investitionsabzugsbetrag oder zur Gewinnthesaurierung. Zu diesen Sachverhalten sind jeweils umfangreiche BMF-Anwendungsschreiben ergangen.