Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011 haben sich Änderungen zu den Entfernungspauschalen ergeben. Das BMF-Schreiben vom 31.8.2009 ist damit überholt. Nachfolgend erfahren Sie, welche Änderungen Sie kennen müssen.
Pauschale: BMF 3.1.13, IV C 5 – S 2351/09/10002,
BMF 31.8.09, IV C 5 – S 2351/09/10002, BStBl I 09, 891
Arbeitsstätte: BMF 15.12.11, IV C 5 – S 2353/11/10010, BStBl I 12, 57
BFH 16.11.11, VI R 46/10, BStBl II 12, 470; VI R 19/11, BStBl II 12, 520; 19.4.12, VI R 53/11, BStBl II 12, 802
Anwendung
Das Schreiben ist rückwirkend ab dem 1.1.2012 anzuwenden. Der bisherige Anwendungserlass zu den Entfernungspauschalen ab 2007 aus dem Jahre 2009 ist überholt und wird aufgehoben. Die Ausführungen der Änderung bei der Nutzung verschiedener Verkehrsmittel bei pauschalierbaren Zuschüssen des Arbeitgebers ist erstmals für Lohnabrechnungszeiträume nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens im BStBl, also 2013 anzuwenden. Es muss keine Korrektur erfolgen.
Grundsatz
Pendeln Arbeitnehmer oder Selbstständige abwechselnd mit der Bahn und dem Pkw zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, hat das Steuervereinfachungsgesetz ab 2012 eine jahresbezogene Prüfung eingeführt, ob die Pauschale oder die Summe der tatsächlichen Fahrpreise höher ist. Damit können Berufspendler nicht mehr wie zuvor tageweise den jeweils höheren Abzug der Fahrkarten oder die Pauschale als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Steuerpflichtige im Einzelfall weniger absetzen kann.
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Ab 2012 werden Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag überschreiten. Der Erlass regelt, dass die Vergleichsrechnung unter Begrenzung der Entfernungspauschale auf 4.500 EUR jahresbezogen vorzunehmen ist.
Zudem enthält das neue BMF-Schreiben eine Reihe von neuen und angepassten Beispielen zur Alltagsumsetzung und berücksichtigt die aktuelle BFH-Rechtsprechung etwa zur offensichtlich verkehrsgünstigeren anstelle der kürzesten Straßenverbindung. Zusätzlich enthält das neue Anwendungsschreiben erstmals Er-läuterungen zur Berechnung der Werbungskosten bei unterjährigem Eintritt einer Behinderung und zur Höhe der pauschalierbaren Zuschüsse in den Park&Ride-Fällen.
Unabhängig vom Verkehrsmittel
Es bleibt beim Grundsatz, dass die Entfernungspauschale grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel gewährt wird und es mit Ausnahme der Unfallkosten nicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen ankommt.
Sie wird auch weiterhin bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt, allerdings ab 2012 nur noch, wenn die Aufwendungen im Jahr insgesamt den als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag übersteigen. Diese übersteigende Differenz kann zusätzlich angesetzt werden. Die Entfernungspauschale gilt bei Flügen nur für die An- und Abfahrten zu und von den Flughäfen. Für Flugstrecken sind die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:
# Die Jahrespauschale ist anzusetzen, da sie die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für Bus oder Bahn nicht übersteigt.
# Die tatsächlich angefallenen Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel übersteigen insgesamt die Jahrespauschale, der übersteigende Betrag kann zusätzlich angesetzt werden.
Wöchentliche Heimfahrten
Zwar enthält das BMF-Schreiben keine Aussage dazu, dass der Jahresvergleich zwischen Entfernungspauschale und höheren Aufwendungen öffentlicher Verkehrsmittel auch für die wöchentlichen Familienheimfahrten und die Strecke zwischen der Zweitwohnung und der Arbeitsstätte am Beschäftigungsort ebenfalls jeweils getrennt durchzuführen ist, doch dies sollte sich allein aus der Gesetzessystematik ergeben.
Mehrere Wege an einem Arbeitstag
Zu Aufwendungen für die Wege zu mehreren auseinander liegenden regelmäßigen Arbeitsstätten wird die Entfernungspauschale für jeden Weg angesetzt, wenn der Pendler am Tag zwischenzeitlich in die Wohnung zurückkehrt. Der Erlass erläutert an einem Beispiel, welche Auswirkungen die Änderung auf die neue Einschränkung hat. Weitere Auswirkungen ergeben sich, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 EStG für gezahlte Zuschüsse zu den Aufwendungen für Pendelfahrten pauschal mit 15 Prozent erhebt.
Besonderheiten für behinderte Arbeitnehmer
Bestimmte Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von mindes-tens 70 oder ab 50 bei Merkzeichen G können für Fahrten Woh-nung/Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen. Bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs können die Fahrtkosten ohne Einzelnachweis mit den pauschalen Kilometersätzen in Höhe von 0,60 EUR je Entfernungskilometer angesetzt werden. Tritt der erforderliche Grad der Behinderung erst im Laufe des Jahres ein, besteht Wahlmöglichkeit, für den Zeitraum ab Eintritt anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Für den vorherigen Zeitraum bleibt es in diesem Fall bei der Entfernungspauschale.
Höchstbetrag von 4.500 EUR
Die Begrenzung der Entfernungspauschale auf einen Jahresbetrag von 4.500 EUR gilt nicht, wenn die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit eigenem oder zur Nutzung überlassenem Pkw zurückgelegt werden.
Rechtsprechung
Nicht ausdrücklich geht das BMF auf die BFH-Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen ein, wonach ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte pro Beschäftigungsverhältnis haben kann. Übt er an mehreren betrieblichen Einrichtungen seinen Beruf aus, ist die Entfernungspauschale nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen; für die übrigen Fahrten können Werbungskosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden. Die Verwaltung wendet dies trotzt fehlender Erwähnung in allen offenen Fällen allgemein an.