Das BMF hat in einem Umfang von „153 Seiten“:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2013-07-24-Steuerliche-Foerderung-private-Altersvorsorge-betriebliche-Altersversorgung.pdf?__blob=publicationFile&v=4 seinen vorherigen Erlass vom 31.3.2010 zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und der betrieblichen Altersversorgung aktualisiert und überarbeitet.
Die diversen gesetzlichen Änderungen der vergangenen drei Jahre sind nunmehr in den Erlass eingeflossen. Das betrifft entsprechend auch die zahlreichen Berechnungsbeispiele sowie die beiden Anlagen zum begünstigten Personenkreis.
BMF 24.7.13, IV C 3 – S 2015/11/10002 / IV C 5 – S 2333/09/10005
Das Schreiben ist in Hinsicht auf die betriebliche Altersversorgung ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt anzuwenden und im Übrigen mit Wirkung ab 1. Januar 2012. Das gilt auch für die Neuregelungen bei Wohn-Riester. Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte, die im Erlass neu oder mit Änderungen geregelt werden, erläutert:
Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs gilt hinsichtlich der Prüfungskompetenz der FÄ § 10a Abs. 5 Satz 4 EStG. Danach werden die vom Anbieter mitgeteilten Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug wie die Zulageberechtigung im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) überprüft.
Es erfolgt eine Neudefinition der den Pflichtversicherten gleichstehenden Personen.
Es kommt hinsichtlich des erstmaligen Bezugs von Altersversorgungsleistungen generell zur Anpassung der Altersgrenzen an das 62. Lebensjahr. Im Fall des altersbedingten Ausscheidens aus dem Erwerbsleben wird die Altersgrenze auf das 67. Lebensjahr angepasst.
Aufgrund der Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften gehören seit 2010 die in einem ausländischen Alterssicherungssystem Versicherten nicht mehr zum Kreis der nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten Personen. Für Altfälle sind Bestandsschutzregelungen vorgesehen.
Es kommt zur Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, was sich bei Riester-Verträgen besonders auswirkt.
Der nicht unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte oder Lebenspartner muss jetzt Altersvorsorgebeiträge in Höhe von mindestens 60 EUR auf seinen Vertrag leisten, anderenfalls erfolgt eine Kürzung beim Zulageanspruch. Der mittelbar Zulageberechtigte kann für abgelaufene Beitragsjahre bis einschließlich 2011 Altersvorsorgebeiträge auf einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag nachzahlen.
Das BMF-Schreiben enthält darüber hinaus umfangreiche Anweisungen zur Besteuerung des Wohnförderkontos und der schädlichen Verwendung bei Wohn-Riester.
Das Schreiben geht ausführlich auf die Folgen der Einwilligung oder Verweigerung zur Datenübermittlung ein.
Festgelegt wird eine Definition, wann ein Steuerbescheid aufgrund von Riester-Verträgen nach § 10a Abs. 5 EStG zu ändern ist.
Erläutert werden die möglichen umfangreichen Anpassungen zur Übertragung von Altersvorsorgevermögen auf einen anderen Altersvorsorgevertrag. Das führt grundsätzlich zu einem steuerpflichtigen Zufluss nach § 22 Nr. 5 EStG. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine steuerfreie Übertragung möglich.
Die Auswirkungen einer Scheidung sowie der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, für den Fall, dass der Eigentumsanteil des Zulageberechtigten an der geförderten Wohnung ganz oder teilweise auf den anderen Ehegatten oder Lebenspartner übergeht, werden nunmehr schriftlich fixiert.
Klargestellt wird, dass die aus den Altersvorsorgebeiträgen geleisteten Aufwendungen eines Altersvorsorgevertrags wie etwa Abschluss-, Verwaltungskosten und Depotgebühren das Altersvorsorgevermögen mindern und nicht zusätzlich als vorweggenommene Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften nach § 22 Nr. 5 EStG geltend gemacht werden können.
Geregelt werden nunmehr die Rechtsfolgen für den Fall, dass die ZfA nach Auszahlung der Zulage erkennt, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist und sie zu Unrecht gezahlte Zulagen mittels Datensatz vom Anbieter zurückfordert.
Die Auswirkungen von Beiträgen an ausländische betriebliche Alters-versorgungssysteme sowie generell von Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden, werden dargestellt. Hinsichtlich dieser Altzusagen gibt es Vereinfachungen.