Aufgrund europarechtlicher Vorgaben hat das „Steueränderungsgesetz 2015“: die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand grundlegend neu geregelt.
Dazu wurden § 2 Abs. 3 UStG aufgehoben und nach § 2a UStG ein neuer § 2b UStG eingefügt.
Die Änderungen sind am 1.1.2016 in Kraft getreten. Nach dem ebenfalls neuen § 27 UStG Abs. 22 UStG gilt eine Übergangsregelung, nach der die Anwendung des bisherigen Rechts weiterhin möglich ist.
Ob Letzteres im Einzelfall von Vorteil ist und daher ausdrücklich gewünscht wird (Option), sollte bereits jetzt geprüft werden.
FinMin NRW, Pressemitteilung vom 25.5.16
Die Umsatzbesteuerung für juristische Personen des öffentlichen Rechts wie zum Beispiel
Städte,
Gemeinden,
Kirchen,
Universitäten,
Berufskammern,
Verbände und
Rundfunkanstalten
ist durch den Bundesgesetzgeber ab dem kommenden Jahr grundlegend geändert worden.
Beachten Sie
Diese Rechtsänderung kann auch Körperschaften des öffentlichen Rechts betreffen, die bislang keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen mussten.
Die Übergangsregelung in § 27 Abs. 22 UStG ermöglicht es allen Betroffenen, die bisherige Rechtslage bis Ende 2020 fortzuführen. Dann bleibt für die nächsten vier Jahre alles beim Alten. Dazu muss die betreffende Kommune, Organisation oder Einrichtung bis Ende dieses Jahres bei ihrem Finanzamt eine Optionserklärung abgeben.
Die NRW-Finanzverwaltung empfiehlt allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bereits jetzt zu handeln und zu prüfen, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und von der Übergangsregelung profitieren möchten. Die Optionserklärung muss für sämtliche von der juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübten Tätigkeiten formlos und möglichst schriftlich beim Finanzamt eingereicht werden.
Die Rechtsänderungen können sich für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts in beide Richtungen auswirken: Zukünftig werden
einige bislang umsatzsteuerrelevante Aktivitäten nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegen und
andere bislang umsatzsteuerirrelevante Tätigkeiten erstmals Umsatzsteuer auslösen.
Daher kann die Rechtsänderung auch Bedeutung für Körperschaften des öffentlichen Rechts haben, die bislang zu Recht nicht beim Finanzamt gemeldet waren.
Alle Körperschaften des öffentlichen Rechts sollten sich daher – ggf. unter Zuhilfenahme von Fachleuten – bereits jetzt über die Konsequenzen und die Möglichkeiten der Optionserklärung informieren.
Praxishinweis
Details zur Optionserklärung finden sich in dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.4.2016 (III C 2 – S 7106/07/10012-06). Das BMF hat hier auch mitgeteilt, dass ein weiteres Schreiben zu den Voraussetzungen des § 26 UStG zu einem späteren Zeitpunkt folgt.