Für Eltern, die ihre Kinder ab dem Jahr 2013 durch Geburt oder Adoption bekommen, fällt das Elterngeld in vielen Fällen geringer aus als bisher.
Durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs erfolgt die Berechnung des wegfallenden Erwerbseinkommens durch die Pauschalierung von Steuern und Abgaben.
Bemessungsgrundlage ab 2013 ist das durchschnittliche monatliche Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit nach §§ 2b bis „2f BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit).
Für die Ermittlung des Einkommens bei Arbeitnehmern sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich und bei Selbstständigen die Gewinnermittlungszeiträume, die dem letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen.
Bei nichtselbstständiger Tätigkeit wird aufgrund der Neuregelung aus jeder Gehaltsbescheinigung als einziger Wert das laufende lohnsteuerpflichtige Bruttoeinkommen entnommen und hieraus EDV-gesteuert ein fiktives Nettoeinkommen berechnet.
Dadurch wirkt sich die Eintragung von Freibeträgen nicht mehr auf das Elterngeld aus. Danach werden Pauschalsätze für die Sozialversicherung abgezogen. Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden, werden nicht erfasst. Grundlage der Ermittlung der Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohnbescheinigung, die für den letzten Monat erstellt wurde.
Bei den Gewinneinkünften erfolgt eine Berechnung des Nettoeinkommens mittels pauschaler Abgabensätze. Hierbei wird die Einkommensteuer fiktiv berechnet, indem auf die durchschnittliche monatliche Summe der positiven Gewinneinkünfte abgestellt wird und keine Verrechnung negativer Einkünfte zwischen den Einkunftsarten erfolgt.
Aus Vereinfachungsgründen erfolgt der Nachweis des Bemessungseinkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich allein anhand des Einkommensteuerbescheides.
Für die Ermittlung der Abzugsmerkmale für Steuern sind die Angaben im Einkommensteuerbescheid ausschließlich maßgeblich.
Die Abzüge für die Sozialabgaben werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit mit 9 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung, 10 Prozent für die Rentenversicherung und bei Versicherungspflicht 2 Prozent für die Arbeitsförderung ermittelt. Bemessungsgrundlage ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen und der Gewinneinkünfte.
Das ab 2013 neu berechnete Nettoeinkommen fällt in der Regel geringer als derzeit aus und führt damit zu weniger Elterngeld. Dies resultiert vor allem daraus, dass künftig die Eintragung von Freibe-trägen nicht mehr bei der Berechnung berücksichtigt wird und derzeit mit einem Wechsel der Lohnsteuerklasse das Elterngeld generell erhöht werden kann, indem der zu Hause bleibende Partner vor der Geburt in eine günstigere Klasse wechselt.
Ab 2013 gilt die neue Klasse nur, wenn die alte Steuerklasse des betreffenden Elternteils in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt nicht überwiegend gegolten hat. Damit bringt der Wechsel in eine günstigere Klasse nur noch dann Vorteile beim Elterngeld, wenn dieser sieben Monate vor Geburt des Kindes stattfindet und damit zumindest die Hälfte des Zeitraums ausmacht.
Insgesamt werden für die Sozialversicherung feste Pauschalsätze von 21 Prozent abgezogen. Dieser Wert liegt um rund einen halben Prozentpunkt über den aktuellen Beitragssätzen, wozu noch der erhöhte Pflegeversicherungssatz kommt.
Durch die Umstellung verringert sich das Elterngeld bei einem Bruttolohn von 3.000 EUR ab 2013 um monatlich 10 EUR und jährlich um 120 EUR. Ähnlich wirkt sich die Änderung bei der Lohnsteuer aus, sofern der Wechsel der Steuerklasse nicht mehr vollständig über 12 Monate Bestand hatte.
Sollte erst fünf Monate vor der Geburt in eine günstigere Steuerklasse von V auf III gewechselt werden, ergibt sich durch die Neuregelung beim Elterngeld bezogen auf einen Bruttolohn von 2.000 EUR ein verringerter Zuschuss von monatlich 114 EUR. Beim Wechsel von Klasse IV auf III sind es noch 59 EUR.
Abgeschafft wird zudem die Anrechnung des Mindestgeschwisterbonus von 75 EUR zusätzlich zum Mindestbetrag von 300 EUR auf andere Leistungen.