Es kommt zu weiteren Definitionen der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG beim ehrenamtlichen Engagement.
Hierzu erweitert das BMF „Abschn. 4.26.1 Abs. 1 UStAE in Hinsicht auf den Zeitaufwand und das dafür gezahlte angemessene Entgelt. Die Grundsätze sind rückwirkend auf Umsätze ab dem 1.1.2013 anzuwenden.
BMF 27.3.13, IV D 3 – S 7185/09/10001-04,
BMF 2.1.12, IV D 3 – S 7185/09/10001, BStBl I 12, 59
Für die neue Vorgabe an pauschale Vergütungen dürfen Vertrag, Satzung oder Beschluss hingegen noch bis zum 31.3.2014 entsprechend angepasst werden.
Maßgebend ist die BFH-Rechtsprechung zur ehrenamtlichen Tätigkeit. Sie wird entweder in anderen Gesetzen als dem UStG oder im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet.
Bei 50 EUR je Stunde sowie 17.500 EUR im Jahr wird als Nichtbeanstandungsgrenze auf eine Angemessenheitsprüfung verzichtet. Neu ist, dass sich der Jahresbetrag auf steuerbefreite ehrenamtliche Tätigkeiten beschränkt, bislang bezog sich die Grenze auf die gesamten Aktivitäten.
Weiterhin steuerfrei bleibt der Auslagenersatz der tatsächlich entstandenen Kosten. Hierunter fallen jetzt auch die Vorgaben in den LStR zu den Reisekostenerstattungen vom Arbeitgeber, etwa der pauschale Kilometersatz von 30 Cent und die Verpflegungspauschbeträge.
Unverändert fallen Pauschalvergütungen nicht unter § 4 Nr. 26b UStG. Sie sind jedoch unschädlich, wenn dies durch Vertrag, Satzung oder Beschluss geregelt ist, unter Angabe der konkreten Tätigkeitsstunden pro Woche, Monat und Jahr sowie den beiden Betragsgrenzen 50 EUR pro Tätigkeitsstunde sowie 17.500 EUR im Jahr.