Wird eine doppelte Haushaltsführung neu begründet, gibt es drei Monate lang die Verpflegungspauschale. Die ist nach einem Urteil des FG Köln auch dann zu gewähren, wenn die doppelte Haushaltsführung längere Zeit unterbrochen worden ist, wieder am selben Ort begründet wird und der Berufstätige wusste, dass er wieder im selben Tätigkeitsort eingesetzt wird. Das gilt zumindest dann, wenn es wirtschaftlich sinnvoll war, die vorherige doppelte Haushaltsführung zu beenden. Dann beginnt die Dreimonatsfrist ebenso wie für Dienstreise und Einsatzwechseltätigkeit jedes Mal erneut zu laufen.
Das FG hielt es für unschädlich, dass der Arbeitnehmer vor und nach der Unterbrechung in seiner Eigentumswohnung am Tätigkeitsort wohnte. Als steuerlich unerheblich sieht das Gericht auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer die Eigentumswohnung nicht zwischenzeitlich fremd vermietet hat und die Eigentumswohnung weiter in seinem Eigentum hielt. Denn er hat durch sein Verhalten seine Aufwendungen bis auf die nötigsten Fixkosten der Eigentumswohnung minimiert. Sein Verhalten entsprach demnach dem eines Steuerpflichtigen, der eine Mietwohnung am auswärtigen Tätigkeitsort gekündigt hat und sich bei Wiederaufnahme der Tätigkeit an demselben früheren Ort nach zehn Monaten erneut eine Wohnung anmietet.
Neu begründet wird der Zweithaushalt nach Auffassung des FG Köln nicht nur beim erstmaligen Bezug einer Wohnung am Beschäftigungsort, sondern auch bei einer Unterbrechung für längere Zeit. Der Gesetzgeber verfolgt hiermit das Ziel, allen Arbeitnehmern mit Auswärtstätigkeiten die gleichen Pauschalen zuzumessen. Das kann sogar bereits eine Unterbrechung von über vier Wochen durch eine Tätigkeit an einem anderen Einsatzort sein. Insoweit war diese Voraussetzung im Urteilsfall bei zehn Monaten gegeben.
Anders sieht es etwa bei einer saisonbedingten Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung aus, wenn die Zweitwohnung am Arbeitsort nicht gewechselt wird. Eine solche Ausnahme liegt aber nur vor, wenn der Arbeitnehmer jährlich wiederkehrend für ein paar Monate dort arbeitet. Die Dreimonatsfrist gilt vor dem Hintergrund, dass anschließend kein Mehraufwand mehr entsteht, weil der Berufstätige die Verpflegungssituation kennt. Dies greift gerade nicht, wenn der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung zum ehemaligen Ort zurückkehrt. Daher hat der BFH bei einem Seemann jedes Mal einen Neubeginn gesehen, wenn der aus dem Heimathafen erneut zu einer Reise ausläuft. Ohne Bedeutung ist, ob dabei tatsächlich ein erhöhter Verpflegungsmehrbedarf anfällt.
Die Verwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Entsprechende Fälle können also über einen ruhenden Einspruch offengehalten werden. Beim BFH anhängig ist im Übrigen die Frage, ob der auf drei Monate beschränkte Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen verfassungswidrig ist, weil das BVerfG den Kostenabzug für Zweitwohnung und Familienheimfahrten zeitlich unbegrenzt angeordnet hatte. Einsprüche hierzu ruhen ebenfalls. Die Verwaltung gewährt allerdings keine Aussetzung der Vollziehung.
FG Köln 11.12.08, 15 K 3336/08, Revision unter VI R 15/09,
FG Baden-Württemberg 8.5.07, 4 K 230/06, EFG 07, 1500, Revision unter VI R 10/08
OFD Frankfurt 14.11.08, S 2352 A – 9 – St 211
BFH 16.11.05 VI R 12/04, BStBl II 06, 267; 27.7.04, VI R 43/03, BStBl II 05, 357
Hessisches FG 20.2.05, 1 K 882/02, EFG 05,1597
FG Schleswig-Holstein 8.12.04, 5 K 217/04, EFG 05,690