Arbeiten an einem Baudenkmal lassen sich weder bei der Vermietung über erhöhte Abschreibungen noch bei der Eigennutzung durch Sonderausgaben absetzen, wenn es sich um einen Neubau handelt. Diese bisher von der Verwaltung streng ausgelegte Regelung wird nun vom BFH auf den Wiederaufbau oder die völlige Neuerrichtung des Gebäudes beschränkt. Baumaßnahmen, die zu einem Neubau im bautechnischen Sinne führen, schließen nicht die Förderung eines Baudenkmals nach § 7i EStG aus. Der Zweck der Vorschrift, kulturhistorisch wertvolle Gebäude zu erhalten und zu modernisieren, rechtfertigt es, den Begriff des Neubaus in § 7i EStG einzuschränken.
BFH 24.6.09, X R 8/08,
BFH 2.9.08, X R 7/07, BFH/NV 09, 14; 14.1.04, X R 19/02, BStBl II 04, 711; 21.8.01, IX R 20/99, BStBl II 03, 910
Die Steuerförderung ist abhängig von der Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde. Hierbei handelt es sich um einen Grundlagenbescheid, der für die Finanzverwaltung bindend ist. Sofern der Hinweis enthalten ist, dass steuerrechtliche Fragen allein vom FA zu prüfen sind, entscheidet dieses über die Voraussetzungen für die Gewährung erhöhter Abschreibungen oder Sonderausgaben. Fehlt dieser Vermerk jedoch, ist das FA an die Feststellungen der Denkmalbehörde gebunden. Anderenfalls könnte die denkmalschutzrechtliche Beurteilung durch eine abweichende Entscheidung des FA unterlaufen werden.
Im Regelfall beurteilt die Denkmalbehörde nicht, ob das Gebäude steuerlich saniert oder neu errichtet wird. In diesen Fällen kann das FA die Abgrenzung zwischen Sanierung, Neubau, Erhaltungsaufwand und nicht abziehbaren Kosten vornehmen. Bestätigt die Denkmalbehörde hingegen die steuerliche Förderung der begünstigten Aufwendungen, kann der Hausbesitzer dies nach Treu und Glauben nur so verstehen, dass die Bescheinigung das FA hinsichtlich des Abzugsbetrags nach § 7i und § 10f EStG umfassend bindet.