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Eine dauerhaft Verluste erzielende Nebentätigkeit wird nicht mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige keine Veränderung der Rahmenbedingungen vornimmt, so das FG München in einer aktuellen Entscheidung.
FG München 10.7.15, 1 K 483/15

Sachverhalt

Im Streitfall erzielte ein hauptberuflicher Maschinenbautechniker seit zehn Jahren nur Verluste aus seinem in geringem zeitlichen Umfang nebenberuflich ausgeübten Handel als Hardwarehändler bzw. -berater.
Er führte keine geeigneten Maßnahmen, z. B. eine deutliche Steigerung seines zeitlichen Engagements durch, um auf die Verluste zu reagieren. Demzufolge konnte der Handel aufgrund hoher Fixkosten bei unveränderter Fortführung auch künftig nur Verluste erwirtschaften, so die Auffassung des FA. Das Finanzamt erkannte die erklärten Verlusten ab dem 8. Jahr nicht mehr an.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren kam auch das FG zu dem Ergebnis, dass zumindest in den Streitjahren nicht mehr von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen war. Zwar war die vom Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit grundsätzlich geeignet, Gewinne zu erzielen und nach ihrer Art zumindest überwiegend nicht dazu bestimmt, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen.
Verdient jedoch der Steuerpflichtige mit einer Haupttätigkeit seinen Lebensunterhalt und senken Verluste bei der Nebentätigkeit im Ergebnis die Steuerlast aus der Haupttätigkeit, so kann durchaus eine – steuerlich unbeachtliche – Motivation sein, Verluste aus der Nebentätigkeit länger zu tragen, als es Wirtschaftlichkeitsüberlegungen rechtfertigen.
Auch gibt es gerade im Bereich der Computertechnik eine Vielzahl von „computeraffinen“ Menschen, bei denen das Interesse an der Technik eine wesentliche, gelegentlich auch bestimmende, Motivation für die Beschäftigung mit diesem Thema darstellt und daher eine private Veranlassung für eine verlustbringende Tätigkeit in diesem Bereich darstellt.
Da der Steuerpflichtige es bei der Art der ausgeübten Tätigkeit als Nebentätigkeit in der Hand hatte, durch entsprechende Mehrarbeit höhere Umsätze und in der Folge auch Gewinne zu erzielen, schloss das FG aus den steten laufenden Verlusten, dass er nicht willens oder in der Lage war, das zur Gewinnerzielung erforderliche Augenmerk auf diese Tätigkeit zu richten.