Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass ein Angehöriger nicht aus familiären Gründen, sondern aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden Leistungsaustauschs tätig geworden ist.
Daher können Betriebsausgaben nicht anerkannt werden, wenn es am Nachweis für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit fehlt.
Ein aktuelles Urteil des FG Nürnberg setzt sich ausführlich mit der Frage auseinander, welche besonderen Anforderungen an Arbeitsverhältnisse unter Verwandten zu stellen sind.
FG Nürnberg 3.4.08, VI 140/2006, EFG 08, 1013, rkr.
Im Streitfall ging es um eine Ärztin, die ihrem in Schulausbildung befindlichen Sohn Aushilfslohn für Reinigungs- und Telefondienste gezahlt hatte, die aber nicht schriftlich fixiert waren.
Wegen der Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Unterhaltsleistungen nach § 12 EStG muss der Arbeitsvertrag einem Fremdvergleich standhalten. Erlaubt sind zwar mündliche Absprachen, die Schriftform ist aber zwecks leichteren Nachweises empfehlenswert. Gerade bei Teilzeitbeschäftigungen werden Aufgabengebiet und zeitlicher Einsatz meist nicht konkret oder nur mündlich festgelegt.
Bei Angehörigen muss aber zumindest der Nachweis erfolgen, dass die Leistungen erbracht wurden. Fehlt es daran oder sind die Angaben unkonkret, können die Betriebsausgaben nicht anerkannt werden.
Bei fremden Arbeitnehmern besteht ein Interessengegensatz zum Arbeitgeber, sodass beide Seiten auf die Einhaltung der Vertragsvereinbarungen achten. Da dies bei nahen Angehörigen nicht der Fall ist, muss hier der Nachweis der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung grundsätzlich dokumentiert werden.
Bei allgemeinen Bürodiensten lässt sich der zeitliche Umfang der konkret erbrachten Leistung nicht schätzen. Dies gelingt nur, wenn der Angehörige ein abgrenzbares Arbeitsgebiet alleine betreut.