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Unabhängig von der Anwendung des Vergleichs-, Ertrag- oder Sachwertverfahrens kann dem Finanzamt der niedrigere gemeine Wert eines Grundstücks nachgewiesen werden – entweder durch ein Verkehrswertgutachten oder einen Preis, der durch einen Verkauf innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag erzielt worden ist.
Sofern die Veräußerung erst später erfolgt ist, wird der Betrag nach der BFH-Rechtsprechung ebenfalls angesetzt, wenn der Gutachterausschuss bescheinigt, dass sich inzwischen weder Miete und Grundstücksbeschaffenheit noch Bodenwert wesentlich verändert haben.
FG Berlin-Brandenburg 24.3.10, 3 K 3258/06 B
BFH 2.7.04, II R 55/01, BStBl II 04, 703; 22.7.04, II B 176/02, BFH/NV 04, 1628
Erlasse oberste Finanzbehörden der Länder 5.5.09, BStBl I 09, 590
FG München 13.7.09, 4 K 235/06, Revision unter II R 39/10


Das FG Berlin-Brandenburg ist der Auffassung, dass es keines Gutachtens bedarf, wenn zwischen dem Tag der Erbschaft oder Schenkung und dem Kaufvertragsabschluss nur gut 14 Monate liegen. Grundsätzlich soll ein Nachweis bei längerem zeitlichem Abstand die nachlassende Indizwirkung des Kaufpreises für den gemeinen Wert kompensieren. Wird die Zeit-spanne von einem Jahr aber lediglich kurz überschritten reicht die Indizwirkung des erzielten Kaufpreises ohne ein weiteres Gutachten aus. In diesem Fall ist noch davon auszugehen, dass der erzielte Kaufpreis den Marktverhältnissen zum maßgeblichen Bewertungsstichtag entspricht.
Durch die Erbschaftsteuerreform 2009 und der hiermit verbundenen generell höheren Bewertung kommt es oftmals vor, dass ein Nachweis von geringeren Preisen erforderlich wird. Bei einem innerhalb eines Jahres zustande gekommenen Kaufpreis hat die Verwaltung keine Bedenken, diesen Wert regelmäßig ohne Korrekturen als Bemessungsgrundlage festzustellen.