Wenn der wesentlich beteiligte Gesellschafter die Bürgschaft und etwaige Verbindlichkeiten kurz vor der Beantragung des Insolvenzverfahrens
übernommen hat, geht das FG Berlin-Brandenburg davon aus, dass die Kreditunwürdigkeit und damit eine Krise der GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits bestand. Da die Bürgschaft und die Mitverpflichtung somit eigenkapitalersetzenden Charakter haben, führt die Inanspruchnahme des GmbH-Gesellschafters zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung im Sinne des § 17 EStG. Es handelt sich nicht um Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, auch wenn der Beteiligte als Geschäftsführer tätig war. Maßgebend ist hier nicht das Arbeitsverhältnis, sondern dass der Gesellschafter seiner GmbH in der Krise Eigenkapital zuführt.
FG Berlin-Brandenburg 21.1.09, 14 K 14022/07,
BFH 1.4.08, IX B 257/07, BFH/NV 08, 1331; 4.10.07, VIII S 3/07, BFH/NV 08, 209
Ein Auflösungsverlust liegt regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation vor. Denn als Gewinnermittlungsvorschrift sieht § 17 Abs. 2 EStG keine Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten nach dem Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG vor. Von dem Grundsatz der Maßgeblichkeit des Liquidationszeitpunktes ist nur dann abzuweichen, wenn die Auskehrung von weiterem Vermögen mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dies ist z.B. der Fall
bei der Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
oder
bei eindeutiger Vermögenslosigkeit im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses.