Eine nachträgliche Entschädigung für den Wertverlust einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist nicht steuerbar, so der BFH.
Sachverhalt
Im Streitfall klagte ein ausgeschiedener Geschäftsführers einer AG, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Der Steuerpflichtige veräußerte nach Insolvenzeröffnung seine Beteiligung mit Verlust. Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung einigte er sich auf eine Entschädigung für den eingetretenen Wertverlust.
BFH 19.3.13, IX R 65/10
Entscheidung
Entgelte aus Veräußerungen im privaten Bereich dafür, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird, fallen nicht unter § 22 Nr. 3 EStG.
Die Entschädigungszahlung ist insbesondere nicht als nachträglicher Veräußerungspreis nach § 17 EStG zu erfassen. Der Veräußerungsgewinn, der gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG nach Abzug der Veräußerungs- und Anschaffungskosten vom Veräußerungspreis verbleibt, ist regelmäßig für den Zeitpunkt der Veräußerung zu ermitteln, d.h. dann, wenn das rechtliche oder zumindest wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist.
Später eintretende Veränderungen wirken nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO auf das abgeschlossene Geschäft nur dann zurück, wenn der Rechtsgrund für die später geleistete Zahlung bereits in diesem angelegt war.
Bei einer Vergleichsvereinbarung handelt es sich jedoch um einen Vertrag, der ohne sachlichen Bezug zur Veräußerung der Beteiligung geschlossen wird und daher keine Rückwirkung entfaltet. Anknüpfungspunkt ist nicht die Veräußerung, sondern die Entwertung der Beteiligung, die dem vorausgeht und die sich durch den Verkauf realisiert.
Zweck der Zahlung ist, jemanden für den Veräußerungsverlust im Nachhinein abzufinden. Das ist keine Entschädigung nach § 24 Nr. 1b EStG, da sie nicht für die künftige Aufgabe einer Gewinnbeteiligung gewährt, sondern lediglich durch eine solche mit verursacht wurde.
Die Entschädigung kann aber als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sein, wenn sie für bestimmte Stillhalte-, Förder- oder Wohlverhaltenspflichten zugeflossen ist.