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Die Nachentrichtung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber aufgrund von Summenbescheiden nach § 28f SGB IV führt bei Arbeitnehmern mangels individueller Zuordnung nicht zu einer objektiven wirtschaftlichen Bereicherung und damit nicht zu Arbeitslohn. |

Grundsatz

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 2 Abs. 1 LStDV gehören zum Arbeitslohn alle Vorteile, die dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst zufließen. Das FG Köln hat nun entschieden, dass durch die Nachentrichtung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung die Arbeitnehmer keinen Vorteil erlangen, der zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Denn hierzu müsste es beim Arbeitnehmer zu einer objektiven wirtschaftlichen Bereicherung kommen.

Entscheidung

Diese objektive wirtschaftliche Bereicherung liegt aufgrund der Besonderheit eines Summenbescheids nach § 28f Abs. 2 SGB IV jedoch nicht vor. Hier ist wegen der pauschalen Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge anhand der gezahlten Arbeitsentgelte (Lohnsummen) keine individuelle Zuordnung der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte auf die einzelnen Arbeitnehmer möglich. Da sich aber gerade nach diesen Arbeitsentgelten die Höhe der späteren Leistungen an den Arbeitnehmer richten, führt die Zahlung auf Summenbescheide zu keinem wirtschaftlichen Vorteil.

Diese rechtliche Beurteilung entspricht der BFH-Rechtsprechung, nach der die Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile aufseiten der Arbeitnehmer zu einem zusätzlichen geldwerten Vorteil führt (BFH 13.9.07, VI R 54/03, BStBl II 2008, 58). Denn in dem dort entschiedenen Fall erfolgte die Nachentrichtung nicht aufgrund eines Summenbescheids nach § 28f Abs. 2 SGB IV. Vielmehr stellt der BFH in seinem Urteil darauf ab, dass dem Arbeitnehmer nicht anders als nach einem ordnungsgemäßen Beitragsabzug ein eigener Anspruch auf Leistung zustehe.

Der Vorgang stelle sich damit wirtschaftlich so dar, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt habe und der Arbeitnehmer sie zum Zwecke der Zukunftssicherung verwandt habe. Dies ist aber mangels eines eigenen Leistungsanspruchs des Arbeitnehmers bei einem Summenbescheid gerade nicht der Fall.

Fundstelle
FG Köln 24.1.20, 1 K 1041/17, Rev. BFH VI R 27/20