Mit Schreiben vom 14.3.2016 hat das BMF seine mittlerweile alljährliche Bestandsaufnahme der weiter gültigen älteren Schreiben fortgesetzt.
Überprüft wurde dieses Mal der Zeitraum bis zum 11.3.2016.
Das neue BMF-Schreiben gleicht in Text und Aufbau den Schreiben für die vorangegangenen Jahre (zuletzt Schreiben vom 23.3.15).
Insbesondere enthält es wie diese eine sog. Positivliste.
BMF 14.3.16, IV A 2 – O 2000/15/10001, 2016/0210799, Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, Gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder (Anlage 1)
Die neue Positivliste
Nur die in die Positivliste aufgenommenen BMF-Schreiben gelten unverändert weiter. Für alle nicht aufgenommenen Schreiben bedeutet das:
Verwaltungsanweisungen des Bundes, die nicht in dieser Liste stehen, sollen auf Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2014 verwirklicht werden, nicht mehr angewendet werden.
Ländererlasse, die auf diesen nicht mehr anwendbaren BMF-Schreiben beruhen, sollen damit ebenfalls außer Kraft gesetzt sein (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder).
„Bereinigung der Weisungslage“ als Regelungsziel
Auffällig ist, dass das neue BMF-Schreiben – im Einklang mit den Vorgängerschreiben, aber anders als das erste BMF-Schreiben vom 7.6.2005 – folgende Zusatzregelung trifft:
„… Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage …“
Beachten Sie
Die Verwaltung benennt nicht die Schreiben, die sie aufheben will, sondern nur diejenigen, die sie für weiter unverzichtbar hält. Damit drängt sich der Verdacht auf, dass die „Ministeriellen“ damit weniger den Bürgern oder deren Steuerberatern als vielmehr sich selbst helfen wollen, scheint ihnen doch nicht mehr präsent zu sein, was sie so alles an Verwaltungsanweisungen produziert haben.
Das Verfahren hat für das BMF z. B. den Vorteil, dass es darauf verzichten kann, genau zu dokumentieren, welche BMF-Schreiben aufgrund von Gesetzes und/oder Rechtsprechungsänderungen ohnehin längst bedeutungslos sind.
Praxishinweis
Zur Euphorie jedenfalls gibt dieses Vorgehen keinen Anlass:
Wenn die Aufhebung der bis zum 11.3.2016 ergangenen BMF-Schreiben „keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung“ bedeutet, heißt dies – positiv ausgedrückt – dass die vermeintlich aufgehobenen BMF-Schreiben auch weiterhin die Verwaltungsauffassung wiedergeben.
Damit bleiben die
formell aufgehobenen Schreiben
materiell weiter gültig!
Daraus folgt, dass der einzelne Finanzbeamte auch die bis zum 11.3.2016 ergangenen BMF-Schreiben weiter anwenden und der Steuerberater diese wie bisher berücksichtigen muss!
Fazit
Auch das neue BMF-Schreiben ist rundherum eine „Mogelpackung“, denn
die Normenflut wurde ausgeweitet
es gibt zusätzliche – wenn auch inhaltsleere – Verwaltungsanweisungen
das Zitieren wird erschwert
der Regelungsgehalt geht gegen Null!