Die Kosten für die häuslichen Arbeits- oder Übungsräume eines Künstlers erkennt das niedersächsische Finanzgericht steuerlich nicht an, wohl aber die Kosten für einen Kreativraum.
Künstler: FG Niedersachsen 31.5.12, 1 K 272/10, rkr., FG Köln 13.10.10, 9 K 3882/09, EFG 11, 217, Revision unter VIII R 44/10
Grundsätze: BMF 2.3.11, IV C 6 – S 2145/07/10002, BStBl I 11, S. 195, Rz. 3
§ 12 EStG: BFH 21.9.09, GrS 1/06, BStBl II 10 672
BMF 6.7.10, IV C 3 – S 2227/07/10003 :002, BStBl II 10, 614
Büro: BMF 2.3.11, IV C 6 – S 2145/07/10002, BStBl I 11, 195, Rz. 3
Sachverhalt
Geklagt hatte ein selbstständiger Musiker und Produzent, der zum Zwecke der Berufsausübung in seinem ansonsten privat genutzten Einfamilienhaus ein Tonstudio, ein Büro und einen Archivraum eingerichtet hatte.
Zusätzlich ordnete er seinem Betriebsvermögen einen sogenannten Kreativraum in einem ebenfalls ansonsten privat genutzten Gebäude zu. Dieses Gebäude lag vollkommen getrennt vom Einfamilienhaus in einem anderen Ort.
Die Grundfläche des Kreativraums machte mit rund 80 m2 etwa 40 Prozent der Gesamtfläche des Erdgeschosses aus. In diesem Raum befanden sich unter anderem rund 30 überwiegend bequeme Sessel, wobei eine Sitzgruppe zentral um den Kamin angeordnet war. Aber auch ein Bürostuhl, ein Schreibtisch, ein Keyboard und ein altes Klavier waren vorhanden.
Im Rahmen einer vorangegangenen Außenprüfung erläuterte der Kläger, für seine Arbeit brauche er grundsätzlich Ideen und Kreativität. Voraussetzung dafür sei absolute Ruhe, Atmosphäre und ein Platz, um auch mit Kollegen Konzepte entwickeln und Ideen festhalten zu können.
Entscheidung und Begründung
Die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts gaben dem Steuerpflichtigen Recht. Der Musiker kann danach für den Kreativraum sogar die vollen Kosten abziehen, weil der rund 80 m2 große Raum kein typisches Arbeitszimmer ist.
Hier handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, für das die Abzugseinschränkung des § 4 EStG gilt, sondern um ein außerhäusliches Büro, auch wenn es in die häusliche Sphäre eingebunden ist. Es ist dann einer Betriebsstätte ähnlich. Kriterien hierfür sind eine büromäßige Nutzung untypischer Ausstattung mit technischen Anlagen und Schallschutzmaßnahmen. Dafür sprechen auch eine überdimensionale Größe sowie eine Auslegung für die Nutzung durch mehrere Personen, die in dem Raum zusammen arbeiten.
Steuertipp:
Zu einem ähnlichen Sachverhalt ist beim BFH eine Revision anhängig. Dabei geht es darum, ob eine Klarinettistin die Kosten für ihren Übungsraum daheim voll abziehen darf. Das muss der Bundesfinanzhof noch klären (BFH, Revision unter VIII R 44/10).