Manch ein Arbeitgeber möchte seinen Arbeitnehmer auch außerhalb der Dienstzeiten kontaktieren können, aus welchen Gründen auch immer. Zu diesem Zweck eignet sich die Handy-Nummer sicherlich am besten. Fraglich ist, ob der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber seine Handy-Nummer auszuhändigen. Mit dieser Thematik hat sich das LAG Thüringen befasst.
Sachverhalt
Angestellte eines kommunalen Gesundheitsamtes hatten ihre privaten Festnetznummern für Bereitschaftsdienste hinterlegt, nicht aber ihre Handynummern. Der Arbeitgeber verlangte die privaten Mobilfunknummern, um die Mitarbeiter außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichen zu können. Zwei weigerten sich, wurden abgemahnt und klagten auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.
Entscheidung
Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht die private Handynummer geben. Die ständige Erreichbarkeit würde dem Ruhebedürfnis nach Feierabend zuwiderlaufen. Darin liege eine unzulässige Persönlichkeitsverletzung.
Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers kann nur durch ein entgegenstehendes, überwiegendes berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt werden. Die Herausgabe der privaten Mobilfunknummer – so das LAG – ist ein erheblicher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dem muss ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gegenüberstehen. Die Herausgabe greift aber besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein.
Er kann sich der ständigen Erreichbarkeit ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und so nicht zur Ruhe kommen. Auf die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich kontaktiert und im Notfall herangezogen zu werden, kommt es nicht an.
Fundstelle
LAG Thüringen 16.5.18, 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17