In für ARBEITNEHMER, für UNTERNEHMER

Nachtarbeitszuschläge können auch bei mündlich geschlossenen Arbeitsverträgen als neben dem Grundlohn vereinbart angesehen werden und steuerfrei bleiben.
Nach einem Urteil des FG Münster kann der Nachweis von tatsächlich geleisteter Nachtarbeit als erbracht angesehen werden, wenn die Nachtarbeit zu vertraglich geregelten Zeiten angefallen ist und aufgrund des individuellen Arbeitszeitkontos nachvollzogen werden kann.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Bäckerei mit ihren Gesellen nur mündliche Arbeitsverträge abgeschlossen. Gearbeitet wurde regelmäßig von nachts halb eins bis morgens um halb neun. Für die Nachtarbeit wurden Zuschläge gezahlt.
Das Finanzamt vertrat im Streitfall die Auffassung, dass die steuerfrei gezahlten Zuschläge für Nachtarbeit mangels Einzelabrechnung der Lohnsteuer zu unterwerfen seien.
FG Münster 13.3.08, 3 K 4804/05 L, EFG 08, 1012, Revision unter VI R 16/08
BFH 25.5.05. IX R 72/02, BStBl II 05, 725; 4.11.04; VI B 175/03, BFH/NV 05, 346


Maßgebend für die nach § 3b Abs. 1 EStG steuerfreien Zuschläge ist, dass sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden und sie gesondert im Arbeitsvertrag vereinbart wurden.
Die Zuschläge dürfen nicht lediglich Teil des insgesamt vereinbarten Lohns sein und die tatsächliche Arbeitsleistung muss konkret nachgewiesen werden.
Fällt die Nachtarbeit regelmäßig, im Voraus planbar und zu bestimmten, arbeitsvertraglich geregelten Zeiten an, können die Zuschläge dennoch steuerfrei bleiben.
Denn dann steht fest, dass abgesehen von Urlaubs- und Krankheitstagen immer Nachtarbeit in einem bestimmten täglichen, wöchentlichen und monatlichen Umfang anfällt. Hieraus lässt sich ermitteln, was ausgehend vom Grundlohn maximal als steuerfreier Zuschlag ausbezahlt werden darf. Bewegt sich der Arbeitgeber in diesem Rahmen, hat er die Nachtarbeitszuschläge lediglich so zu bemessen, dass sie auf jeden Fall nur tatsächlich erbrachte Nachtarbeit abdecken.