Erfüllt der Erbe einen vom Verstorbenen zu Lebzeiten nur mündlich geäußerten letzten Willen, ist dies bei ihm als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.
Zwar handelt es sich dabei mangels Schriftform um eine unwirksame Verfügung. Wird diese jedoch weisungsgemäß ausgeführt, ist das wirtschaftliche Ergebnis für die Erbschaftsteuer selbst dann zu beachten, wenn …
BFH 22.9.10, II R 46/09
BFH 28.3.07, II R 25/05, BStBl II 07, 461
… die unwirksame Verfügung von Todes wegen nicht in vollem Umfang befolgt wird. Auch die lediglich eingeschränkte Befolgung weist die für die erbschaftsteuerrechtliche Berücksichtigung erforderliche Verbindung zur Willenserklärung des Erblassers auf, so der BFH.
Führen Begünstigter und Belasteter eine unwirksame Verfügung von Todes wegen aufgrund der Beachtung des erblasserischen Willens aus, ist das wirtschaftliche Ergebnis dieses Vollzugs gemäß § 41 Abs. 1 AO erbschaftsteuerrechtlich zu beachten, soweit es tatsächlich ausgeführt wurde. Dem Abzug als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 ErbStG entspricht auch der Grundsatz der Besteuerung nur im Umfang der Bereicherung des Erben. Die Berücksichtigung erfolgt aber nicht sofort mit Entstehung der Steuer, sondern erst mit der Erfüllung des geäußerten Wunsches. Auf der Gegenseite tritt dann für den Verpflichteten ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ein.
Steuer-Tipp
Überträgt hingegen ein Miterbe seinen Anteil am Nachlass auf einen Dritten, ohne dass dies auf einer Willensäußerung des Erblassers beruht, wirkt sich dies nicht rückwirkend auf die festzusetzende Erbschaftsteuer aus. In einem solchen Fall kann der Nachkomme die der Besteuerung unterliegende Bereicherung nicht mehr im Nachhinein durch eine solche Übertragung mit steuerlicher Wirkung beseitigen.