Grundsätzlich sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht abzugsfähig. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein „anderer“ Arbeitsplatz zur Verfügung, können Aufwendungen begrenzt abgezogen werden.
BFH 5.10.11, VI R 91/10,
BFH 5.3.08, VI B 95/07, BFH/NV 08, 956
Steht ein Büroarbeitsplatz für berufliche Fortbildungsmaßnahmen grundsätzlich zur Verfügung, hilft das Argument wenig, dass der Arbeitgeber die Installierung der entsprechenden Software für einen interaktiven Sprachkurs auf dem dienstlichen PC nicht zugelassen habe und daher das private Arbeitszimmer genutzt werden musste.
Gemäß einem aktuellen Urteil des BFH kommt es bei der Frage, ob ein „anderer Arbeitsplatz“ im Betrieb des Arbeitgebers zur Verfügung steht, nicht darauf an, in welchem Umfang der Arbeitnehmer dort die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, wie beispielsweise einen Computer, nutzen darf. Insofern ist zwischen Arbeitsplatz („§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) und Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG) zu unterscheiden.
Der BFH betont, dass § 4 EStG für die Aufwendungen und den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers Vorrang vor § 9 EStG hat, der die Kosten der Ausstattung betrifft.