Nach § 4 Abs. 2 EStG kommt eine Bilanzänderung auch dann in Betracht, soweit sich diese auf eine Gewinnänderung ohne Auswirkung auf den Bilanzansatz bezieht.
Der Große Senat des BFH hat noch zu klären, ob die eingereichte Bilanz änderbar ist, wenn sie auf zu diesem Zeitpunkt ungeklärten, aber vertretbaren Rechtsfragen beruht.
BFH 17.6.10, III R 43/06; 7.4.10, I R 77/08, beim Großen Senat unter GrS 1/10; 10.6.10, VI R 19/07; 16.12.09; IV R 18/07
BMF 13.8.08, IV C 6 – S 2141/07/10004, BStNl I 08, 845