Auch eine nur kurzfristige Kommanditistenstellung führt zum Vorliegen einer Mitunternehmerschaft, wenn der Erwerber in der Besitzzeit Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann, so ein aktuelles Urteil des BFH.
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Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob eine Personengesellschaft, die Anteile an einer anderen Personengesellschaft erwirbt und kurze Zeit später wieder veräußert, dadurch bereits Mitunternehmerin wird oder lediglich eine Vermittlerrolle einnimmt.
Die Steuerpflichtige, eine KG, erwarb im Streitjahr 2008 Kommanditanteile von mehreren Kommanditisten einer anderen KG. Die Kaufverträge waren jeweils gleichartig gestaltet und unterschieden sich lediglich hinsichtlich der Beteiligungshöhe und des Datums der Abtretung. Noch im selben Jahr veräußerte die Steuerpflichtige diese angekauften Anteile wieder.
Entscheidung
Während das FA eine Mitunternehmerschaft der Steuerpflichtigen verneinte, entschied der BFH, dass die Steuerpflichtige in 2008 Mitunternehmerin geworden ist und auch die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht hatte.
Darüber hinaus lag kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO vor.
Die Steuerpflichtige war bereits deshalb Mitunternehmerin der KG, weil sie infolge des Erwerbs von Kommanditanteilen Gesellschafterin der KG mit sämtlichen nach dem Gesellschaftsvertrag für Kommanditisten vorgesehenen Rechten und Pflichten geworden war. Außerdem erwarb sie die Mitunternehmerstellung auch für einen Zeitraum, in dem die betreffenden Kommanditanteile ihr gesellschaftsrechtlich noch nicht zustanden. Mit Abschluss der Kaufverträge hatte sie bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb der Anteile gerichtete Position erworben, die ihr gegen ihren Willen nicht mehr entzogen werden konnte.
Sie trug auch Mitunternehmerrisiko und konnte Mitunternehmerinitiative entfalten. In Bezug auf die Mitunternehmerinitiative waren die wesentlichen handelsrechtlichen Befugnisse eines Kommanditisten durch den Gesellschaftsvertrag der KG nicht abbedungen. Aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung ergab sich auch ein ausreichendes Mitunternehmerrisiko der Kommanditisten der KG. Diese nahmen nicht nur am laufenden Gewinn, sondern auch an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens der KG teil.
Die getroffenen vertraglichen Gestaltungen sah der BFH auch nicht als gestaltungsmissbräuchlich i. S. des § 42 AO an, vor allem lag keine unangemessene, zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führende Gestaltung vor. Eine solche sah er insbesondere nicht darin, dass die Steuerpflichtige Zwischenerwerberin von Anteilen an der KG war, anstatt als Vermittlerin zwischen Veräußerern und Erwerberin aufzutreten.
Fundstelle
BFH 22.6.17, IV R 42/13