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Das Bundeskabinett hat am 23.7.2008 den Gesetzentwurf des „Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“ beschlossen.
Vor allem bei kleinen und mittleren Unternehmen soll das Gesetz für Einsparungen von Bürokratiekosten von insgesamt knapp 100 Mio. EUR im Jahr 2009 sorgen. 23 Einzelmaßnahmen in den Bereichen Statistik und Gewerberecht sind vorgesehen, unter anderem eine Vereinfachung der Handwerkszählung, die rund 460.000 selbstständige Unternehmen durch Rückgriff auf bereits vorhandene Verwaltungsdaten entlastet.
Daneben wird ein Bündel gewerberechtlicher Erleichterungen umgesetzt, etwa die Streichung von Aufbewahrungspflichten in der Pfandleihe- sowie in der Makler- und Bauträgerverordnung.
Entwurf des Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft, 23.7.08


Steuerlich sind nur wenige Neuerungen vorgesehen.
So sollen die Freibeträge für steuerbefreite Körperschaften sowie für Vereine und Stiftungen ab 2009 erhöht werden.
Nach § 24 KStG unterliegen unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen bei den Empfängern nicht zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG führen bzw. die keinen Verein im Sinne des § 25 KStG darstellen, nicht der Besteuerung, wenn deren Einkommen unter einem Freibetrag von 3.835 EUR liegt. Dieser Freibetrag soll von 3.835 EUR auf 5.000 EUR erhöht werden. Das führt dazu, dass künftig auch dann noch eine Veranlagung unterbleibt, wenn das Einkommen einen Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigt.
Nach § 25 KStG unterliegen unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie unbeschränkt steuerpflichtige in der Land- und Forstwirtschaft tätige Vereine nicht der Besteuerung, wenn deren Einkommen unter einem Freibetrag von 13.498 EUR liegt. Dieser Freibetrag soll von 13.498 EUR auf 15.000 EUR erhöht werden. Das führt dazu, dass künftig auch dann noch eine Veranlagung unterbleibt, wenn das Einkommen einen Betrag von 15.000 EUR nicht übersteigt.
Der minimale Anstieg der Freibeträge wird in der Praxis kaum einen wesentlichen Beitrag zum Bürokratieabbau leisten können.
Unternehmer sind gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 UStG verpflichtet, zur Feststellung der Umsatzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder mit Haustürgeschäften Umsätze ausführt, hat die geforderten Aufzeichnungen gemäß § 22 Abs. 5 UStG in einem Steuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Bestimmte Unternehmer sind bereits gemäß § 68 Abs. 1 UStDV von der Führung eines Umsatzsteuerhefts befreit. Künftig zählen hierzu auch Unternehmer, die zur Buchführung verpflichtet sind oder freiwillig Bücher führen, aber keine gewerbliche Niederlassung begründen.