Die nur mit einem einzigen Fahrzeug der Luxusklasse – einem Porsche 911 – betriebene Autovermietung an Selbstfahrer ist mangels Gewinnerzielungsabsicht kein Gewerbebetrieb, sondern eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei.
Mit diesem Urteil verweist das FG Berlin-Brandenburg auf die BFH-Grundsätze zur steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei mangels Gewinnerzielungsabsicht.
FG Berlin-Brandenburg 20.3.13, 3 K 3119/08,
BFH 23.5.07, X R 33/34, BStBl II 07, 874
bis zur Veräußerung des einzigen Mietfahrzeuges nach rund fünf Jahren stets Verluste erzielt worden sind,
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Vordergrund für die Tätig-keit statt der Absicht der Gewinnererzielung das private Motiv stand,
das Ziel bestand, die erheblichen Kosten eines in der Anschaffung und im Unterhalt teuren Luxus-Sportwagens durch gelegentliche Vermietung zu senken,
sich das Betriebskonzept durch Vermieten für kurze Spaß- und Spritztouren infolge eines fehlenden Ersatzfahrzeugs und der unterlassenen Bonitätsprüfung von Kunden wirtschaftlich als nicht tragfähig erweist,
der Sportwagen auch vom Partner für private Fahrten verwendet werden kann, da kein anderes vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung stand,
die Vermietung nur nebenberuflich neben einer Vollzeittätigkeit als -Arbeitnehmer betrieben wurde und
der Sportwagen in der Nähe der Wohnung geparkt wird und in Zeiten der Nichtvermietung dem jederzeitigen Zugriff zur Privatnutzung unterlag.
Auch in diesem Fall gilt der allgemeine Grundsatz zur Gewinnerzielungsabsicht als das Streben nach einem Totalgewinn. Hieran fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Gewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt.