Der BFH hält den eingeschränkten Verlustausgleich innerhalb der Einkunftsarten zwischen 1999 und 2003 nach § 2 Abs. 3 EStG wegen Verletzung der Normenklarheit für verfassungswidrig und hatte die Entscheidung des BVerfG eingeholt. Die Vorlage war unzulässig, weil der BFH die Verfassungsmäßigkeit zur Mindestbesteuerung nicht sorgfältig geprüft hatte. Nunmehr hat er entschieden, dass sowohl echte als auch durch Sonder-AfA entstandene unechte Verluste nicht unter die Beschränkung der Verlustverrechnung fallen, weil der Wortlaut der Norm keinen eindeutigen Sinn ergibt.
Steuer-Tipp
Bescheide sollten hier mittels Einspruch offen gehalten werden.
BFH 9.3.11, IX R 72/04; IX R 56/05
BVerfG 12.10.10, 2 BvL 59/06
OFD Münster 7.12.10, Aktualisierte Kurzinfo ESt Nr. 28/2003