Arbeitgeber, die in ihrem Privathaushalt Angestellte beschäftigen, erkundigen sich regelmäßig bei der Minijob-Zentrale:
- Was soll ich meiner Haushalthilfe zahlen?
- Wie hoch ist eine angemessene Vergütung?
- Was ist arbeitsrechtlich zu beachten?
Der nachfolgende Beitrag soll Privathaushalten bei der Beantwortung dieser Fragen helfen und beleuchtet, ob beispielsweise tarifvertragliche Bestimmungen oder Mindestlöhne bei Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten zu beachten sind.
1. Arbeitsrechtliche Aspekte
In der Regel gelten für Beschäftigte in Privathaushalten die gleichen rechtlichen Bestimmungen wie für normale Arbeitsverhältnisse. Beispielsweise hat der Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Feiertagsvergütung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Des Weiteren macht der Gesetzgeber bei Beschäftigungen in Privathaushalten keinen Unterschied beim Kündigungsschutz. Das Bundesurlaubsgesetz ist für diese Beschäftigungen ebenso anwendbar wie die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.
2. Tarifrecht bei Beschäftigungsverhältnissen im Privathaushalt
In Deutschland ist die Tarifautonomie durch das Grundgesetz garantiert. Die Lohngestaltung obliegt den Tarifparteien, also im Regelfall den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften. Der ausgehandelte Tarifvertrag ist dann für die Mitglieder beider Vertragsparteien verbindlich und gilt in der Regel auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Bei Beschäftigungen in Privathaushalten ist Tarifrecht nur dann anwendbar, wenn sowohl der Privathaushalt in seiner Funktion als Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Mitglied der jeweiligen Tarifvertragspartei sind. Zudem muss auch die ausgeübte Tätigkeit im Tarifvertrag geregelt sein.
3.Tarifvertragssituation bei haushaltsnahen Dienstleistungen
In Deutschland existieren seit längerer Zeit Tarifverträge, die die Vergütungshöhe bei Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten verbindlich regeln. So schließen beispielsweise die Landesverbände des DHB-Netzwerk Haushalt e. V. mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) entsprechende Entgelttarifverträge ab. Da jedoch meist weder Privathaushalt noch Haushaltshilfe Mitglied im jeweiligen Verband bzw. der Gewerkschaft sind, gelten diese Tarifverträge für die meisten Beschäftigungen in Privathaushalten nicht.
4. Gelten Mindestlöhne bei Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten?
In Deutschland gibt es bislang keine branchenübergreifende gesetzliche Regelung, die Arbeitgeber zur Zahlung eines einheitlichen Mindestlohns verpflichtet. Jedoch können Mindestlöhne in einzelnen Branchen per Erlass einer Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt werden. Zurzeit gibt es deutschlandweit in zwölf Branchen festgesetzte Mindestlöhne. Für den Bereich der Beschäftigungen in Privathaushalten hat das Ministerium jedoch bislang keinen Mindestlohn per Rechtsverordnung vorgeschrieben.
5.Verbot sittenwidrig geringer Löhne bei Arbeitsverhältnissen in Privathaushalten
In allen Arbeitsverhältnissen, bei denen weder Tarifrecht noch Branchenmindestlöhne zu berücksichtigen sind, regelt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die Einhaltung einer Lohnuntergrenze. Die maximal zulässige Lohnuntergrenze beträgt demnach zwei Drittel des Tariflohns, der in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlt wird (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. April 2009 – 5 AZR 436/08). Liegt der zwischen Privathaushalt und Haushaltshilfe vereinbarte Lohn darunter, ist dieser sittenwidrig gering. Die getroffene Vergütungsvereinbarung wäre in solchen Fällen nichtig. Zur besseren Orientierung, welche Tariflöhne bei Arbeitsverhältnissen in Privathaushalten als Vergleichsmaßstab herangezogen werden können, weisen wir auf die Vergütungshöhen aus dem Entgelttarifvertrag zwischen der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten des Landesbezirks NRW (NGG) und den Landesverbänden Rheinland und Westfalen des DHB-Netzwerk Haushalt e.V. hin. In diesem Entgelttarifvertrag sind den jeweiligen Tätigkeiten im haushaltsnahen Bereich entsprechende Entgeltgruppen zugeordnet. Als Tätigkeiten werden hier z. B. Hilfe im Haushalt, Hilfe im Garten, Tätigkeiten zur Pflege und Instandhaltung/Hauswirtschafter/in und Kinderbetreuung genannt. Für diese Tätigkeiten sind je nach beruflicher Qualifikation Stundenlöhne von 8,82 € (ungelernt) bis 16,98 € (Meister der Hauswirtschaft) tariflich festgelegt. Der Stundenlohn für Hauswirtschafter/innen mit Berufsabschluss beträgt 10,26 €