In für UNTERNEHMER

Der 2004 eingeführte Mindesthebesatz von 200 % für die Gewerbesteuer ist verfassungskonform und verstößt nach zwei Beschlüssen des BVerfG weder gegen die kommunale Finanzhoheit noch gegen die Hebesatzautonomie. Zwar räumt das GG den Gemeinden das Recht zur Festsetzung des Hebesatzes ohne gesetzliche Einschränkungen ein. Die mit dem Mindesthebesatz verbundene Beschränkung berührt ihre Finanzautonomie aber nicht in ihrem Kernbereich, weil ein erheblicher Gestaltungsspielraum erhalten bleibt.
Quelle:
BVerfG 27.1.10, 2 BvR 2185/04; 2 BvR 2189/04,


Die Hebesatzautonomie verlangt keine Befugnis der Gemeinden, auf die Gewerbesteuer ganz zu verzichten. Mit der wettbewerblichen Funktion des Hebesatzrechts sind auch gesetzliche Bestimmungen vereinbar, die diese Freiheit begrenzen, um den Wettbewerb in verträglichen Bahnen zu halten. Den Gemeinden ist keine bestimmte Aufkommenshöhe von der Verfassung garantiert. Allerdings lässt das GG keine beliebigen Einschränkungen zu, sodass die Finanzhoheit der Gemeinden im Kern erhalten bleiben muss und das Hebesatzrecht nicht unverhältnismäßig beschränkt werden darf.
Diesen Anforderungen wird der Mindesthebesatz von 200 % gerecht. Die Regelung dient dem legitimen Ziel, die Bildung von Steueroasen zu verhindern, die Streuung von Gewerbebetrieben über das ganze Land hinweg zu fördern sowie der Sicherung der Gewerbesteuer-Umlage. Da deren Berechnung vom Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer abhängt, könnte sich eine Gemeinde durch Festsetzung eines Hebesatzes auf Null der Abführung der Umlage entziehen. Der Mindestsatz verhindert, dass Gemeinden einen Anteil an der Einkommensteuer erhalten, ohne sich an der Gegenfinanzierung durch die Gewerbesteuerumlage zu beteiligen. Bei dem unter dem Durchschnitt liegenden Satz von 200 % ist es weiterhin möglich, Standortnachteile auszugleichen und am kommunalen Wettbewerb um Gewerbeansiedlungen teilzunehmen.