Bonuszahlungen einer Krankenversicherung mindern den Sonderausgabenabzug nicht, wenn der „Bonus“ als Erstattung gesundheitsbezogener Aufwendungen ausgestaltet ist. Anders sieht es bei einem „Sofortbonus“ oder „Vorsorgebonus“ aus, dem keine entsprechenden Aufwendungen gegenüberstehen. Dieser mindert den Abzug als Sonderausgaben. Diese Auffassung vertritt zumindest das FG Münster.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen sind Eheleute, die im Streitjahr 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie sind beide Mitglieder einer Krankenkasse. Von dieser Krankenkasse erhielten sie im Streitjahr Bonuszahlungen aus dem Bonusprogramm in Höhe von jeweils 150 EUR. Die einzelnen Bonuszahlungen setzen sich aus einem Sofortbonus in Höhe von 50 EUR und einem Vorsorgebonus in Höhe von 100 EUR zusammen.
Nach dem zugrunde liegenden Bonusprogramm waren hierfür mehrere Maßnahmen Voraussetzung. Zum Beispiel musste der Versicherte Nichtraucher sein, einen Impfschutz und die Zahnvorsorge nachweisen. Für bestimmte sportliche Maßnahmen (z. B. Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio) gewährte die Krankenkasse einen Sportbonus in Höhe von 75 EUR, den die Steuerpflichtigen jedoch nicht erhielten.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2015 machten die Steuerpflichtigen Beiträge an die Krankenversicherung als Sonderausgaben geltend, ohne hiervon die Bonuszahlungen abzuziehen. Das FA minderte dagegen den Sonderausgabenabzug um insgesamt 300 EUR, weil es sich bei den Bonuszahlungen um Beitragsrückerstattungen handele.
Entscheidung
Einspruch und nachfolgend auch das Klageverfahren blieben ohne Erfolg. Das FG entschied, dass die im Streitjahr 2015 zugeflossenen Bonuszahlungen in Höhe von insgesamt 300 EUR den Sonderausgabenabzug mindern.
Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass der Steuerpflichtige durch seine Aufwendungen endgültig wirtschaftlich belastet ist. Die Belastung entfällt, soweit ihm diese Aufwendungen erstattet werden.
Praxistipp | Bonuszahlungen einer Krankenversicherung stellen dann keine den Sonderausgabenabzug mindernden Beitragsrückerstattungen dar, wenn sie vom Steuerpflichtigen getragene gesundheitsbezogene Aufwendungen erstatten und damit als Versicherungsleistungen anzusehen sind. Entscheidend ist, dass als Voraussetzung für die Bonusleistung weitere Aufwendungen für Gesundheitsmaßnahmen getätigt werden.
Fundstelle
FG Münster 13.6.18, 7 K 1392/17 E