Eine Lebensgefährtin ist eine dem Lebenspartner nahestehende Person im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Rechtsprechung stellt an die steuerliche Anerkennung von Verträgen unter nahestehenden Personen hinsichtlich der Vereinbarung, hinsichtlich des Fremdvergleichs und hinsichtlich der vertragsgemäßen Durchführung strenge Anforderungen.
FG München 9.7.15, 15 K 3325/14
Sachverhalt
Streitig war, ob ein zwischen dem Steuerpflichtigen und seiner Lebensgefährtin bestehendes Mietverhältnis einkommensteuerlich anzuerkennen ist.
Der Steuerpflichtige erzielte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er lebte mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Die Lebensgefährtin war Mitbetreiberin einer physiotherapeutischen Praxis in Form einer GbR. Der Steuerpflichtige vermietete die von ihm erworbenen Praxisräume an seine Lebensgefährtin und machte hieraus über Jahre Verluste geltend.
Der Mietvertrag war auf zehn Jahre befristet. Im Laufe der Mietzeit kam es zur Stundung rückständiger Mietzahlungen und zu Rückführungsvereinbarungen hinsichtlich der aufgelaufenen Mietrückstände, worin der Steuerpflichtige u.a. von der Geltendmachung der im Mietvertrag vorgesehenen weiteren Mieterhöhungen Abstand nahm. In 2005 wurde eine Zusatzvereinbarung geschlossen und der Mietzins schrittweise reduziert.
Für bestehende und etwaige weiter auflaufende Mietschulden sollte ein mit 2,5 Prozent verzinsliches Darlehen gewährt werden. Die auflaufenden Darlehensschulden sollten nach der Vereinbarung durch monatliche Tilgungsraten von 250 EUR abgetragen werden. Die Mieten wurden während des gesamten streitigen Zeitraums nur unregelmäßig bzw. nicht in der vereinbarten Höhe gezahlt.
Entscheidung
Das FA erkannte das Mietverhältnis nicht an, da der Mietvertrag nicht wie vereinbart durchgeführt worden sei. Einer Überprüfung hielte nach den Rechtsgrundsätzen für Verträge zwischen nahestehenden Personen dieser Vertrag nicht stand. Dies ist auch die Auffassung des FG im anschließenden Klageverfahren.
Begründung
Im Streitfall fehlte es durchgängig an der Erfüllung einer Hauptpflicht, nämlich der regelmäßigen Zahlung der Miete in der vereinbarten Höhe. Bei nahestehenden Personen ist zumindest auch die tatsächliche vertragsgemäße Durchführung der Hauptpflichten zu überprüfen, um objektive Beweisanzeichen dafür zu gewinnen, ob sich der im Vertrag enthaltene natürliche Interessengegensatz zwischen Mieter und Vermieter auch bei der Umsetzung gezeigt hat oder nicht.
Im Streitfall wäre erforderlich gewesen, dass der Steuerpflichtige als Vermieter bei ausbleibenden Mietzahlungen wie gegenüber einem fremden Dritten die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen rechtlichen Möglichkeiten bis hin zur Kündigung ausschöpft. Da er sich jedoch ausschließlich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mieterin orientierte, fehlt es an diesem Interessengegensatz.
Praxishinweis
Zwar können Vertragsparteien auch hinsichtlich der Hauptpflichten aus dem Mietverhältnis nachträglich Vertragsänderungen vereinbaren. Diese müssen jedoch ebenfalls eindeutig und klar sein sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden.
Zahlungsschwierigkeiten des Mieters sind jedoch keine ausreichende Erklärung dafür, dass die Miete zum Teil überhaupt nicht, zum Teil nur unvollständig auf ein Konto überwiesen und der Restbetrag in Teilbeträgen während der laufenden Quartale bar gezahlt worden sein soll, und zwar ohne dass Höhe und Zeitpunkt der Barzahlungen genau festgehalten werden.