Der Registrierung des Arbeit suchenden Kindes sowie die daran anknüpfende Bescheinigung der Agentur für Arbeit kommen keine echten Tatbestandswirkungen für den Kindergeldanspruch zu.
Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet hat und diese Meldung alle drei Monate erneuert hat.
Damit ergänzt der BFH seine jüngste Rechtsprechung, wonach ein noch nicht 21 Jahre altes Kind nur berücksichtigt werden kann, wenn es bei einer Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet ist und sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht.
BFH 25.9.08, III R 91/07