Treten Anleger einem geschlossenen Fonds mit Sitz im Ausland bei, müssen sie dem Finanzamt den Erwerb innerhalb eines Monats anzeigen. Gleiches gilt bei veränderter Beteiligungsquote oder einem Fondsverkauf über den Zweitmarkt. Wer dem nicht, unvollständig oder verspätet nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld und Zwangsmittel geahndet werden kann.^
OFD Hannover, Verfügung vom 4.1.2008, Az. S 0320 – 46 – StO 142
Diese Pflicht besteht bei Personengesellschaften unabhängig von der Einlagehöhe und ist vielfach unbekannt, zumal die Fondsprospekte eher selten darauf hinweisen.
Für die Mitteilung an das Finanzamt benötigt man das Formular BZSt-2. Dort ist u.a. die Summe der Anschaffungskosten aller zum Zeitpunkt der Meldung gehaltenen Beteiligungen unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs anzugeben. Eine Kopie davon geht auch an die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen beim Bundeszentralamt für Steuern.
Die Oberfinanzdirektion Hannover weist aktuell darauf hin, dass einzelne Bundesländer anhand von Stichproben festgestellt haben, dass Anleger diesen Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Veranlagungs- und Betriebsprüfungsstellen werden deshalb verstärkt auf diese Sachverhalte achten und ggf. die Ämter für Fahndung und Strafsachen informieren.