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Gehören mehrere Kfz zum Betriebsvermögen, ist die Ein-Prozent-Regel grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen und daher mehrfach anzuwenden, wenn feststeht, dass ausschließlich eine Person die verschiedenen Wagen auch privat genutzt hat.
Das gilt nach einem aktuellen Urteil des BFH in Fällen, in denen der Unternehmer kein Fahrtenbuch führt und er selbst verschiedene Kfz zu Privatfahrten nutzen kann.
Dieser Tenor entspricht der geänderten Verwaltungsauffassung, die für Wirtschaftsjahre ab 2010 anzuwenden ist. Zuvor mussten Privatfahrten zumeist nur für den Wagen mit dem höchsten Listenpreis berücksichtigt werden.
BFH 9.3.10, VIII R 24/08,
BFH 31.7.09, VIII B 28/09, BFH/NV 09, 1967
BMF 18.11.09, IV C 6 – S 2177/07/10004, BStBl I 09, 1326, Tz. 12; 21.1.02, IV A 6 – S 2177 – 1/02, BStBl I 02, 148, Tz.9

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Unternehmer zwei bis drei Kfz in seinem Betriebsvermögen, die er auch privat nutzte. Seine Ehefrau nutzte ihren eigenen Pkw, Kinder waren nicht vorhanden.
Hier ist die Listenpreisregel für alle Fahrzeuge anzuwenden, auch wenn der Selbstständige nicht mehrere Kfz gleichzeitig privat fahren kann und eine Nutzung durch Familienangehörige ausgeschlossen ist. Dafür spricht der Wortlaut des
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG, wonach eine Bewertung der Nutzungsentnahmen für jedes zum Betriebsvermögen zählende und auch privat genutzte Fahrzeug vorzunehmen ist. Lediglich die Wahl zwischen Listenpreis und Fahrtenbuch muss nicht einheitlich ausgeübt werden.
Zwar vervielfältigt die mehrfache Anwendung der Ein-Prozent-Regel die Privatnutzung ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Umfang. Das ist jedoch lediglich die automatische Folge der Typisierungsvorschrift, zumal der Unternehmer jederzeit die Möglichkeit hat, den tatsächlichen privaten Nutzungsanteil durch ein Fahrtenbuch zu ermitteln.
Daher ist beim Listenpreis auch hinnehmbar, dass es nicht auf die Anzahl der nutzenden Personen ankommt und es zu einer höheren Besteuerung als bei nur einem betrieblichen Kfz kommt. Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger nicht für die Fahrtenbuchführung, darf die typisierende und vereinfachende Norm ohne Rücksicht auf die Zahl der Nutzer für diverse Fahrzeuge mehrfach angewendet werden.
Steuertipp:
Nach der neueren Auffassung des BMF ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Kfz anzusetzen, das vom Unternehmer oder von Personen aus seiner Privatsphäre für Privatfahrten genutzt wird. Dabei ist unerheblich, ob die Nutzung nur gelegentlich oder regelmäßig erfolgt.
Kann der Unternehmer glaubhaft machen, dass bestimmte Wagen nur betrieblich gefahren werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind oder ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist insoweit kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln. Dabei gilt die widerlegbare Vermutung, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten das Kfz mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird. Hier kommt es also nicht zu einem Ansatz pro Wagen im Betriebsvermögen.
Um bei großem Fahrzeugpark eine überhöhte Nutzungswertbesteuerung zu vermeiden, empfiehlt sich die Führung von Fahrtenbüchern. Denn nur dadurch ist gewährleistet, dass in der Summe über das Geschäftsjahr gerechnet lediglich ein Wagen für die Privatfahrten berücksichtigt wird.