Bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung müssen grundsätzlich beide Arbeitgeber eine GKV-Monatsmeldung abgeben.
Für geringfügig Beschäftigte besteht indes eine Ausnahmeregelung, die auch nach Einführung der obligatorischen Rentenversicherungspflicht für Minijobber gilt. Darauf haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nunmehr verständigt.
Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 17./18.9.2013, TOP 3
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Für ab 2013 neu aufgenommene geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gilt das Opt-Out-Modell.
Hierunter ist eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht zu verstehen, wobei eine Befreiung auf Antrag möglich ist. Für bestehende Minijobs besteht Versicherungsfreiheit, auf die verzichtet werden kann.
Nach Ansicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ist durch die Gesetzesänderung ein Anstieg der Fälle, in denen die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung durch Zusammenrechnung einer Hauptbeschäftigung mit einem Minijob überschritten wird, als sehr gering einzuschätzen.
Eine Erweiterung des qualifizierten Meldedialogs um geringfügig entlohnte Beschäftigungen erscheint deshalb nicht gerechtfertigt. Diese Fälle sind deshalb wie bisher manuell zu klären.