Unter „Gewinn“ i. S. v. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist der Steuerbilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen. Eine Korrektur um außerbilanzielle Positionen wie nichtabziehbare Betriebsausgaben oder einkommensteuerfreie Einnahmen findet nicht statt.
Hintergrund
Investitionsabzugsbeträge (IAB) können nach § 7g Abs. 1 Satz 2 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn nach § 4 oder § 5 EStG ermittelt wird, im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der IAB nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG und der Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG 200.000 EUR nicht überschreitet und der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den § 7g Abs. 2 bis 4 EStG hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es nun allein um die Frage, wie das Tatbestandsmerkmal „Gewinn“ auszulegen ist.
Entscheidung
Das FG Baden-Württemberg entschied, dass unter „Gewinn“ i. S. v. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG der Steuerbilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen ist. Eine Korrektur um außerbilanzielle Positionen wie nichtabziehbare Betriebsausgaben oder einkommensteuerfreie Einnahmen (z. B. Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 EStG) findet nicht statt.
Begründung
Das FG begründet seine Gesetzesauslegung wie folgt:
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Der Wortlaut des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG deutet auf eine Maßgeblichkeit des nicht korrigierten Gewinns hin. Das Gesetz stellt auf den nach § 4 bzw. § 5 EStG „ermittelten“ Gewinn ab. Dies lässt darauf schließen, dass Erhöhungen und Minderungen, die sich außerhalb der Gewinnermittlung vollziehen, bei der Bestimmung des Grenzwerts von 200.000 EUR unberücksichtigt bleiben sollen.
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Diesem Ergebnis steht auch nicht die Regelung in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG entgegen, wonach Investitionsabzugs- und Hinzurechnungsbeträge die Gewinngrenze nicht beeinflussen. Zwar sind beide Beträge erst außerbilanziell im Zuge der Ermittlung des zu besteuernden Gewinns zu berücksichtigen. Die Regelung stellt aber lediglich klar, dass der – jeweils im Wahlrecht des Steuerpflichtigen stehende – Abzug nach § 7g Abs. 1 EStG und dessen Hinzurechnung nach Abs. 2 der Vorschrift keine ausschlaggebenden Faktoren dafür sein können, ob die Gewinngrenze eingehalten wird oder nicht.
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Unter Heranziehung der Gesetzesbegründung spricht unter den Gesichtspunkten „Vereinfachung“ und „zielgenaue Förderung“ (kleine/mittlere Betriebe) mehr dafür, an das in „§ 4 oder § 5“ ermittelte Ergebnis unmittelbar anzuschließen und damit „außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz sowie Hinzu- und Abrechnungen bei der Einnahmenüberschussrechnung“ (z. B. § 4 Abs. 5 EStG) außer Acht zu lassen.
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Die gesetzessystematische Auslegung von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG führt zu der Schlussfolgerung, dass „Gewinn“ das durch die jeweilige Gewinnermittlungsmethode gewonnene Ergebnis bedeutet. Dies ergibt sich aus einem Vergleich zur Auslegung der Gewinnbegriffe in § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG und in § 34a Abs. 2 EStG. Für diese Fälle hat der BFH entschieden, dass insoweit nur der steuerbilanzielle Gewinn maßgeblich sein könne und außerbilanzielle Gewinnkorrekturen nicht zu berücksichtigen seien. Denn die Formulierung in § 34a Abs. 2 EStG ist mit dem Wortlaut des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG nahezu identisch, demzufolge an den Gewinn, der „nach § 4 oder § 5 ermittelt wird“, anzuknüpfen ist. Die gegenüber § 34a Abs. 2 EStG weitergehende Formulierung „§ 4“ ist dem Umstand geschuldet, dass § 7g EStG auch bei Gewinnermittlungen gemäß § 4 Abs. 3 EStG anwendbar ist. Gründe für eine unterschiedliche Auslegung der Gewinnbegriffe in § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG, § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG und § 34a Abs. 2 EStG sind nicht erkennbar.
Beachten Sie | Das FG teilt damit nicht die von der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben v. 15.6.22 (IV C 6 – S 2139-b/21/10001:001, BStBl I 22, 945) vertretene Rechtsauffassung. Es hat die Revision zugelassen, die zwischenzeitlich auch eingelegt wurde.
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