Umzugskosten führen nur dann zu Werbungskosten, wenn eine Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde arbeitstäglich erreicht wird.
FG Hamburg 9.10.08, 5 K 33/08,
FG München 12.8.08, 3 K 4289/06,
BFH 12.11.08, VI B 85/08; 23.3.01, VI R 175/99, BStBl 01, 585; VI R 189/97, BStBl II 02, 56
BMF 16.12.08, IV C 5 – S 2353/08/10007, DB 09, 146
Dann sind nach ständiger BFH-Rechtsprechung private Gründe – wie die Gründung eines gemeinsamen Haushalts wegen einer Heirat oder erhöhter Wohnraumbedarf wegen der Geburt eines Kindes – unbeachtlich.
Nach Auffassung des FG Hamburg kann die Fahrzeitverkürzung durch Fahrzeiten- und Streckenermittlungen von Routenplanern im Internet festgestellt werden. Liegt danach die Durchschnittszeitersparnis unter einer Stunde, ist der Umzug privat veranlasst.
Zwar ist grundsätzlich auf die tatsächliche Fahrtzeit abzustellen und nicht auf den Durchschnittswert über einen Routenplaner. Da aber die zurückliegende konkrete Verkehrssituation nicht mehr mit Gewissheit festgestellt werden kann, kann auch die tatsächliche Fahrtzeit im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden. Liegt kein Fahrtenbuch vor, dann bietet eine Schätzung auf Grundlage des Routenplaners die größtmögliche Wahrscheinlichkeit für die tatsächliche Fahrtzeit. Dabei muss kein Zeitzuschlag mit Rücksicht auf ein erhöhtes Verkehrsaufkommen während der Rushhour vorgenommen werden. Denn auch nach dem Umzug herrscht auf der kürzeren Strecke das erhöhte Verkehrsaufkommen während der Hauptverkehrszeiten.
Sofern die Schätzung zuungunsten des Arbeitnehmers ausfällt, muss er sie hinnehmen. Denn er hätte dies durch Fahrtzeitaufzeichnungen verhindern können. Diesen Hinweis sollten Berufstätige verinnerlichen, in-dem sie die Strecken vor und ab dem Umzug dokumentieren.
Ein Umzug kann nach dem Urteil des FG München aber auch dann beruf-lich veranlasst sein, wenn
die Fahrt oder der Gang zur Arbeit hierdurch wesentlich verbessert werden,
durch ein Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel Zeit gespart wird oder
ein Fußweg ermöglicht wird.
Im Urteilsfall konnten durch die bessere Bahnanbindung täglich 40 Minuten eingespart werden, die Wegstrecke hatte sich aber nur von 44 Kilometer auf 28 Kilometer verkürzt. Es musste immer noch eine erhebliche Strecke zur Arbeit zurückgelegt werden. Damit war eine wesentliche Verbesserung nicht erkennbar und ein Werbungskostenabzug der Umzugskosten nicht möglich.
Steuer-Tipp
Das BMF hat erhöhte Pauschalen für umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind und sonstige Umzugsauslagen festgelegt. Die höheren Beträge gelten für alle Umzüge, die nach dem 31.12.2007 beendet werden und ersetzen die seit dem 1.8.2004 geltenden Werte. Maßgebend für die jeweils gültige Pauschale ist, wann der berufsbedingte Umzug beendet worden ist.