Im Verlauf des Jahres hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf in unterschiedlichen Verordnungen ergeben.
Der Referentenentwurf einer Mantelverordnung greift diesen Bedarf zusammenfassend auf. Die Änderungen sollen grundsätzlich ab dem Tag der Verkündung gelten.
Davon abweichend treten die Änderungen der UStDV am 1.1.2011 in Kraft.
Referentenentwurf für eine Verordnung zur Änderung steuerlicher
Verordnungen vom 12.8.10
Die Änderungen umfassen insbesondere
§§ 9 bis 13 und 17a UStDV
bei den Regelungen zum beleg- und buchmäßigen Nachweis zu Ausfuhrlieferungen
zur Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen und
das seit 1.7.2009 geltende EU-einheitliche elektronische Ausfuhrverfahren.
Der Umfang der geforderten Angaben in den Ausfuhrbelegen und beim Buchnachweis soll insbesondere durch die Angabe von Identifikationsnummern der gelieferten Gegenstände bei Pkw, Mobilfunkgeräten und Uhren erweitert werden.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll nur noch ein Beleg neben dem Rechnungsdoppel erforderlich sein. Der Abnehmer soll darin bestätigen, dass der Gegenstand tatsächlich ins Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Der Lieferant muss sich bei eigenem Transport durch eine beauftragte Spedition vom Abnehmer Ort und Tag des Erhalts bestätigen lassen.
In Abholfällen muss der Abnehmer Ort und Tag des Endes der Beförderung im EU-Ausland bestätigen. Zudem wird die Ansässigkeit des Antragstellers für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren über § 59 UStDV neu geregelt.
Die Bagatellgrenze für Anzeigen im Todesfall von Kreditinstituten, Vermögensverwaltern und Versicherungen wird von 2.500 auf 5.000 EUR verdoppelt. Für unselbstständige ausländische Zweigniederlassungen wird das Formularmuster für die Anzeige erweitert und die Anzeigepflicht für Nachlassgerichte und Notare an die ab 2009 erhöhten Freibeträge angepasst.
Da durch das Bürgerentlastungsgesetz vom 16.7.2009 der Großbuchstabe B im Lohnkonto nicht mehr aufzuzeichnen ist, musste diese Änderung in der Durchführungsverordnung entsprechend angepasst werden.
Weiterhin werden Regelungen über die Höhe der Mindestversicherungssumme für Lohnsteuerhilfevereine geschaffen. Mangels eigener Regelung galt bisher für Lohnsteuerhilfevereine die im Versicherungsvertragsgesetz festgelegte Mindestversicherungssumme, die für Lohnsteuerhilfevereine allerdings für zu hoch gehalten wird.