Das VG Aachen hat den Widerruf einer Apotheken-Betriebserlaubnis wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit gemäß § 4 ApoG bestätigt und dabei auf die steuerstrafrechtliche Verurteilung des Apothekers abgestellt.
Der Apotheker war zuvor wegen Steuerhinterziehung von rund 238.000 EUR zu einer Bewährungsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Durch eine Steuer-CD kamen die Behörden darauf, dass er Kapitalerträge nicht erklärt und eine Manipulationssoftware verwendet hatte. Die vom Apotheker vorgebrachten strafrechtlichen Milderungsgründe (Geständnis, günstige Sozialprognose, auflagenfreie Bewährung und Schadenswiedergutmachung) überzeugten das VG im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht.
Praxistipp | Unzuverlässigkeit i. S. des § 4 ApoG setzt nicht notwendigerweise spezifisch apothekenrechtliche Verfehlungen voraus. Vielmehr sind bereits Verstöße gegen allgemeine Pflichten eines Gewerbetreibenden hierfür ausreichend (BVerwG 28.8.95, 3 B 7.95; OVG NRW 31.8.06, 13 A 1190/05). Neben der Entziehung der Betriebserlaubnis droht sogar ein Widerruf der Approbation.
Fundstelle
VG Aachen 6.7.18, 7 K 5905/17