Die gesetzliche Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wurde zum 1.1.2016 von sechs auf zwölf Monate verlängert.
Damit wurde die Praxis der vergangenen Jahre, die Bezugsdauer – bis auf wenige Ausnahmen – regelmäßig durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf mindestens zwölf Monate zu verlängern, nun dauerhaft im Gesetz nachvollzogen.
BMAS, Mitteilung vom 17.12.2015 „Das ändert sich im neuen Jahr“; Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015, BGBl I, S. 2557
Die Wirtschaftsverbände hatten sich im Interesse der Arbeitgeber für eine Abschaffung dieser Aufzeichnungsverpflichtung eingesetzt. Die nun verlängerte Übergangsregelung kann demzufolge zumindest als Teilerfolg gewertet werden.