Die steuerlich wirksame Umwandlung von Verbindlichkeiten aus einem Pachtvertrag in ein Darlehen kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn der Schuldner in dem betreffenden Zeitpunkt der durchgeführten Novation zur Zahlung des Betrags in der Lage gewesen wäre.
Dies bedeutet, dass der Schuldner nicht zahlungsunfähig sein darf. Das FG Köln legt bei der Urteilsfindung, ob der Vertrag steuerrechtlich anzuerkennen ist, die allgemeinen Grundsätze zu unter nahen Angehörigen geschlossenen Verträgen zugrunde.
FG Köln 22.10.12, 7 K 2964/09, BFH 14.3.12, IX R 3711, BStBl II 12, 487; 25.5.11, IX R 25/10, BFH/NV 11, 1677
Sachverhalt
Im Urteilsfall ging es um einen Hotel-Pachtvertrag zwischen Eheleuten. Die Ehefrau hatte den vereinbarten Pachtzins nicht mehr komplett auf das Konto ihres Gatten überwiesen. Insgesamt blieben 340.000 EUR offen.
Entscheidung
Diese Vertragsdurchführung hält keinem Fremdvergleich stand, auch nicht aus einer behaupteten Umwandlung der Pachtverbindlichkeiten in ein Darlehen. Die Zahlung kann zwar auch durch Novation bewirkt werden.
Von einem Abfluss kann allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn die Novation in der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers ist, auf seinem freien Entschluss beruht und im überwiegenden Interesse des Gläubigers liegt. Da die Ehefrau die Pacht jeweils bis an die Grenze des Möglichen geleistet hat, lagen diese Voraussetzungen aber gerade nicht vor.
Die behauptete Umwandlung in ein Darlehen lag insbesondere im Interesse der Ehefrau als Schuldnerin der Pacht und nicht im Interesse des Ehemanns als Verpächter.
Praxishinweis
Als Folge der Nichtanerkennung bleiben die Pachtzahlungen in vollem Umfang steuerlich unberücksichtigt und gelten damit auch nicht insoweit als Betriebsausgaben, als sie tatsächlich bezahlt werden. Sie werden ganz dem nicht steuerbaren privaten Bereich des § 12 EStG zugerechnet.