In den Lohnsteuerrichtlinien 2023 finden sich zahlreiche Neuerungen, die Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine bei der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen für Arbeitnehmer beachten sollten. Die Lohnsteuerrichtlinien sind ab 1.1.2023 anzuwenden.
Höhe der steuerfrei ersetzbaren Umzugskosten
Ist ein Umzug beruflich veranlasst, darf der Arbeitgeber seinem Beschäftigten die Umzugskosten in Höhe des Betrags steuerfrei erstatten, der nach dem Bundesumzugskostengesetz oder der Auslandsumzugskostenverordnung als höchstmögliche Vergütung gezahlt wird.
Nach dem Bundesumzugskostengesetz wird der Begriff „Auslandsumzug“ folgendermaßen definiert: Gemeint sind mit Auslandsumzug Umzüge zwischen Inland und Ausland und Umzüge im Ausland. Umzüge aus dem Ausland ins Inland wegen Einstellung, Versetzung oder Abordnung sind keine Auslandsumzüge im Sinn der Auslandsumzugskostenverordnung. Diese Einschränkung hat keine Auswirkung auf den Werbungskostenabzug. Zieht ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen vom Ausland ins Inland, können die ihm entstandenen sonstigen Umzugsauslagen in Höhe der Pauschbeträge geschätzt werden. Diese Werbungskosten sind „nicht“ zu kürzen (R 9.9 Abs. 2 S. 3 bis 5 LStR 2023).
Umgekehrte Familienheimfahrten
Mietet ein Arbeitnehmer am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung an (= doppelte Haushaltsführung), darf er neben den Unterkunftskosten von bis zu 1.000 EUR monatlich auch für eine wöchentliche Familienheimfahrt Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen. Doch was passiert, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen gehindert ist, nach Hause zur Erstwohnung zu fahren und stattdessen die Familie zu ihm in die Zweitwohnung kommt? Bei solchen umgekehrten Familienheimfahrten setzten die Sachbearbeiter in den Finanzämtern bisher regelmäßig den Rotstift an.
In den Lohnsteuerrichtlinien 2023 dürfen für solche umgekehrten Familienheimfahrten sehr wohl Werbungskosten (ohne Unterkunft und Verpflegung) geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an der Familienheimfahrt gehindert war (R 9.11 Abs. 6 Nr. 2 Satz 3 LStR 2023). Hier empfiehlt es sich, Bescheinigungen beim Arbeitgeber einzuholen. Berufliche Gründe wären beispielsweise Rufbereitschaft oder Arbeitseinsatz am Wochenende.
Ein Werbungskostenabzug für umgekehrte Familienheimfahrten kommt für Personen in Betracht, die mit dem Arbeitnehmer in der Hauptwohnung leben. Diese Formulierung geht über den Angehörigenbegriff des § 15 AO hinaus, sodass auch die Fahrtkosten der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten im Rahmen einer umgekehrten Familienheimfahrt im Rahmen der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind.
Aufmerksamkeiten anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses
Sachzuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers oder seiner Angehörigen i. S. v. § 15 AO im Wert von maximal 60 EUR sind Aufmerksamkeiten, die steuerfrei zugewendet werden dürfen.
Seit dem 1.1.2023 sind Sachzuwendungen bis zu 60 EUR anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses i. S. v. § 15 AO eines Arbeitnehmers allerdings nur dann steuerfrei, wenn die Angehörigen zum Haushalt des Arbeitnehmers gehören (R 19.6 Abs. 1 S. 2 LStR 2023).
Beispiele
1. Der Arbeitgeber schenkt dem 14-jährigen Sohn des Beschäftigten zur Firmung einen Gutschein über 60 EUR. Der Sohn lebt im Haushalt des Arbeitnehmers. Folge: Da der Sohn zum Haushalt des Arbeitnehmers gehört und der Wert der Sachzuwendung nicht mehr als 60 EUR beträgt, liegt eine steuerfreie Aufmerksamkeit vor.
2. Der Arbeitgeber schenkt den Eltern eines Arbeitnehmers anlässlich deren goldener Hochzeit einen Gutschein in Höhe von 60 EUR. Die Eltern leben in einem eigenen, vom Arbeitnehmer getrennten Haushalt. Folge: Seit 1.1.2023 handelt es sich bei dieser Sachzuwendung nicht mehr um eine steuerfreie Aufmerksamkeit, weil die Eltern nicht im Haushalt des Arbeitnehmers leben.
Beachten Sie | Sollten Arbeitgeber Angehörigen des Beschäftigten anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses Aufmerksamkeiten von bis zu 60 EUR zuwenden, sollte zur Sicherstellung der Steuerfreiheit eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitnehmers gefordert werden, dass die Angehörigen in seinem Haushalt leben. Diese Bescheinigung ist im Lohnkonto aufzubewahren und im Zweifel dem Lohnsteuerprüfer im Rahmen einer Prüfung vorzulegen.
Teillohnzahlungszeitraum bei teilweise steuerpflichtigem Arbeitslohn
Den Zeitraum, für den der jeweilige laufende Arbeitslohn ausgezahlt wird, nennt man Lohnzahlungszeitraum. Nach diesem Zeitraum richtet sich die Anwendung der Tages-, Wochen- oder Monatslohnsteuertabelle. Es sind auch solche Arbeitstage mitzuzählen, für die der Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn bezogen hat, solange das Dienstverhältnis noch fortbesteht.
Neu ist ab 1.1.2023, dass Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezogen hat, der nicht in Deutschland dem Lohnsteuerabzug unterliegt, nicht mitzuzählen sind. Hier entsteht ab 2023 ein Teillohnzahlungszeitraum mit der Folge, dass durch die Anwendung der Tageslohnsteuertabelle die Steuerbelastung seit dem 1.1.2023 höher ausfällt als bis Ende 2022 (R 39b.5 Abs. 2 S.4 LStR 2023).
Beispiel
Eine Arbeitnehmerin ist für den Arbeitgeber bis zum 7.6.2023 in Deutschland tätig und ab dem 8.6.2023 im Ausland. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen hat das Besteuerungsrecht ab 8.6.2023 der ausländische Staat. Folge: Im Juni entsteht durch die Neuregelung ein Teillohnzahlungszeitraum. Für den vom 1.6.2023 bis zum 7.6.2023 in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn ist die Tageslohnsteuertabelle anzuwenden.
Pauschalbesteuerung der Fahrtkostenzuschüsse zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Bei Fahrtkostenzuschüssen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (Personenfernverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr hat der Arbeitgeber lohnsteuerlich ein Wahlrecht. Dieses Wahlrecht wird in den Lohnsteuerrichtlinien 2023 beleuchtet.
Wird der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet, sind Barzuschüsse oder Sachleistungen nach § 3 Nr. 15 Satz 1 und 2 EStG steuerfrei. Kleiner Wermutstropfen für den Arbeitnehmer: Die Fahrtkostenzuschüsse mindern in diesem Fall die abziehbaren Werbungskosten. Die Zuschüsse des Arbeitgebers werden auf die ermittelte Entfernungspauschale angerechnet.
Alternativ zur Steuerbefreiung hat der Arbeitgeber auch das Wahlrecht, die Barzuschüsse oder Sachleistungen eines Kalenderjahrs mit 25 % pauschal zu besteuern. Das ist selbst dann zulässig, wenn der Fahrtkostenzuschuss im Rahmen einer Gehaltsumwandlung gewährt wird.
Bemessungsgrundlage für die 25%ige Pauschalbesteuerung sind die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer (R 40.2 Abs. 6 S. 3 und 4 LStR 2023). Bei Anwendung der Pauschalbesteuerung mindern die Fahrtkostenzuschüsse den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht.