Für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen gibt es ab 2009 den neuen Freibetrag von 360 EUR nach § 3 Nr. 39 EStG. In seinem Anwendungserlass erläutert das BMF u.a. die folgenden Details:
Begünstigt sind nur Arbeitnehmer, die in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.
Es muss sich um Beteiligungen am Unternehmen handeln. Nicht begünstigt sind Aktienoptionen. Ferner sind von der Vergünstigung inländische und ausländische Investmentanteile ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Anteile an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen i.S. des § 90 Investmentgesetz handelt.
Das Beteiligungsangebot muss allen Arbeitnehmern offenstehen, die mindestens ein Jahr beim Arbeitgeber beschäftigt sind. Hierzu gehören auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte und Auszubildende.
BMF 8.12.09, IV C 5 – S 2347/09/10002
Hinsichtlich der Konditionen, zu denen die Vermögensbeteiligungen überlassen werden, kann der Arbeitgeber bei einzelnen Arbeitnehmern differenzieren (z.B. bezüglich der Höhe einer Zuzahlung oder der Beteiligungswerte). Dies gilt aber nur, sofern es hierfür arbeitsrechtlich einen sachlichen Grund gibt.
Maßgebend ist der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung zum Zeitpunkt der Überlassung. Aus Vereinfachungsgründen darf einheitlich auf den durchschnittlichen Monatswert abgestellt werden.
Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert der Vermögensbeteiligung und dem Zuzahlungspreis der Arbeitnehmer.
Die Pauschalbesteuerung des § 37b EStG ist für Mitarbeiterbeteiligungen ausgeschlossen. Vorteile über 360 EUR müssen daher grundsätzlich individuell besteuert werden.
Als Zuflusszeitpunkt gilt der Tag der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, was bei Aktien der Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Arbeitnehmers ist.
Muss der Arbeitnehmer einen höheren Kaufpreis als beispielsweise den Kurswert der Vermögensbeteiligung zahlen, führt dies nicht zu einem negativen Arbeitslohn. Entsprechendes gilt für Kursrückgänge nach dem Zuflusszeitpunkt.