In für ARBEITNEHMER

Maßgeblich für den Lohnsteuereinbehalt vom laufenden Arbeitslohn bei einer Nettolohnvereinbarung ist das Gehalt, das vermindert um die übernommenen Lohnabzüge den vereinbarten Nettobetrag ergibt. Damit ist die steuerliche Ausgangsgröße ein Bruttobetrag. Hat der Arbeitnehmer einen Einkommensteuererstattungsanspruch im Rahmen der Nettolohnvereinbarung seinem Arbeitgeber abgetreten, ist dieser deshalb nur durch einen Abzug vom laufenden Brutto- und nicht vom Netto-Lohn zu berücksichtigen. Rechtlich gesehen besteht nämlich kein Unterschied zwischen einer Netto- und der regulären Bruttolohnzahlung.
BFH 30.7.09, VI R 29/06