In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER

Unternehmer sollten noch vorm Jahreswechsel über Steuerstrategien nachdenken. Manch Gestaltung kann für Unternehmer lohnend sein.
Nachfolgend einige Beispiele.
Selbstverständlich ersetzt dies nicht die persönliche Beratung.
Sie dürfen uns hierfür gern in Anspruch nehmen.


Zwar ändern sich die Ertragsteuersätze für Selbstständige zur Jahreswende nicht, eine Gewinnverschiebung lohnt sich jedoch grundsätzlich bei unterschiedlicher Progression in 2008 und 2009.
Bilanzierende können unter diesem Aspekt Lieferungen erst später ausführen oder vom Kunden abnehmen lassen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen.
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlungen über das Zu- und Abflussprinzip in § 11 EStG.
Im Vorgriff auf das Jahresergebnis sollte eine Anpassung der Vorauszahlungen geprüft werden.
Ab 2009 wird für Dividenden, Verkäufe von Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie bei Anteilsveräußerungen nach § 17 EStG das Halbeinkünfteverfahren durch das Teileinkünfteverfahren ersetzt. Um die 10 v.H. höhere Steuerfreistellung noch zu nutzen, kann ein Verkauf von Anteilen in 2008 in Erwägung gezogen werden.
Angedachte Investitionen von beweglichen Wirtschaftsgütern sollten ggf. auf 2009 verschoben werden, da die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung möglich ist und eine Anhebung der Schwellenwerte bei der Sonder-AfA geplant ist.
Die Auswirkungen der Unternehmensteuerreform sind erstmals im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten zu beachten.
Das gilt insbesondere bei den AfA-Regeln. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind künftig nur noch sofort abziehbar, wenn sie nicht mehr als 150 EUR netto gekostet haben. Bei Nettopreisen über 150 EUR und unter 1.000 EUR sind die Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten einzustellen, die Erwerbe sind über fünf Jahre abzuschreiben.
Bereits in 2007 hat der Investitionsabzugsbetrag die Ansparrücklage abgelöst. Sofern ein in 2007 gebildeter Investitionsabzugsbetrag im laufenden Jahr mangels Anschaffung vorzeitig aufgelöst werden soll, muss er im Jahr der Bildung rückgängig gemacht werden. Das führt rückwirkend zu einer Gewinnerhöhung in 2007 und ggf. zu einer Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderungen. Sofern die Investitionsabsicht vorzeitig aufgegeben wird, sollte der Unternehmer die Dreijahresfrist nicht ausschöpfen.
Besteht aus 2006 noch eine alte Ansparrücklage, muss diese in 2008 aufgelöst werden. Wenn keine Anschaffung erfolgt ist, muss ein außerbilanzieller Gewinnzuschlag von 12 v.H. (2 x 6 v.H.) vorgenommen werden. Hier kann es sinnvoll sein, einen ohnehin schon geplanten Erwerb noch bis zum Jahresende vorzuziehen.
Personenunternehmen können 2008 erstmals die Thesaurierungsbesteuerung für bilanzierte und nicht entnommene Gewinne mit 28,25 v.H. nutzen. Dies lohnt sich für Selbstständige mit hoher Progression und dauerhaft thesaurierten Gewinnen, die langfristig nicht mit einer Nachversteuerung von weiteren 25 v.H. rechnen. Der Antrag muss nicht den gesamten einbehaltenen Gewinn umfassen. Er kann auch für Teilbeträge gestellt werden, wenn ein Teil des Jahresgewinns entnommen wurde.
Kommanditisten, stille Gesellschafter oder Unterbeteiligte sollten mit Blick auf § 15a EStG prüfen, ob es durch zugewiesene Verluste zu einem negativen Kapitalkonto kommt oder sich dieses erhöht. Damit die negativen Einkünfte sofort verrechenbar sind, kommt eine Erhöhung des Kapitalkontos vor dem Jahresende oder der Eintrag einer höheren Haftungssumme im Handelsregister noch vor Silvester in Betracht. Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 sollen nachträgliche Einlagen nach dem neuen § 15a Abs. 1a EStG nicht zur nachträglichen Ausgleichsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes führen.
Es kann sich also anbieten, angedachte Einlagen noch bis Mitte Dezember 2008 durchzuführen. Nachträgliche Einlagen nach dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2009 führen nur noch insoweit zu einem Ausgleichsvolumen, als es sich um Verluste des Wirtschaftsjahrs der Einlage handelt.
Um schädliche Überentnahmen und damit einen gekürzten Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG zu vermeiden, lohnen sich bis zum Jahresende gewinnerhöhende Maßnahmen oder Einlagen. Der eingelegte Betrag kann später wieder entnommen werden – zur Vermeidung eines Gestaltungsmissbrauchs jedoch erst nach ein paar Wochen. Personengesellschaften sollten hierbei die von der Verwaltung übernommene BFH-Rechtsprechung beachten, wonach die Überentnahmen gesellschafterbezogen ermittelt und zugeordnet werden, der Mindestabzugsbetrag von 2.050 EUR aber nur einmal berücksichtigt und auf die einzelnen Mitunternehmer entsprechend ihrer Schuldzinsenanteile aufgeteilt wird. Ohne Anpassungen kann es dazu kommen, dass der Sockelbetrag ins Leere läuft, soweit einzelne Gesellschafter keine Überentnahmen getätigt haben. Zudem kommt es nicht mehr zu einer Verrechnung der Überentnahmen des einen mit den Unterentnahmen des anderen Gesellschafters.
Grundsätzlich sind die gesamten Finanzierungsaufwendungen einem kritischen Blick zu unterwerfen. Zwar greift die neue Zinsschranke bei mittelständischen Betrieben regelmäßig aufgrund der Freigrenze von 1 Mio. EUR nicht, dafür kommt aber erstmals die geänderte Hinzurechnung zum gewerbesteuerlichen Gewinn zur Anwendung. Hier werden Finanzierungsaufwendungen mit 25 v.H. addiert, sofern der Freibetrag von 100.000 EUR überschritten ist. In 2008 gezahlte Mieten, Pachten und Leasingraten müssen teilweise wieder dem Gewinn hinzugerechnet werden. Damit kann es sogar bei Verlusten zur Gewerbesteuerzahlung kommen, wenn etwa teure Räume im Innenstadtbereich gemietet oder das Anlagevermögen überwiegend geleast wird.
Im Hinblick auf die Abgeltungsteuer kann es sich lohnen, Anteilen an Kapitalgesellschaften ins Betriebsvermögen einzulegen und Zinspapiere zu entnehmen. Dadurch unterliegen Aktien dem Teileinkünfteverfahren und Anleihen im Privatbereich dem moderaten Pauschalsteuersatz von 25 v.H. Zudem muss der Kostenaufwand für die Geldanlage neu geregelt werden, um Nachteile des wegfallenden Werbungskostenabzugs zu vermeiden. Insbesondere bei fremdfinanzierten Wertpapieren ist – soweit möglich – eine Zuordnung auf die gewerblichen Einkünfte ratsam.