In für UNTERNEHMER

Die private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw ist mit den bei Ausführung dieses Umsatzes entstandenen Kosten zu versteuern (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG).
Die Kosten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, bleiben dabei außer Ansatz.
FG Köln 2.6.08, 15 K 2935/05, EFG 08, 1670, Revision unter XI R 32/08,
BMF 27.8.04, IV B 7 – S 7300 – 70/04, BStBl I 04, 864


Ermittelt der Unternehmer für Ertragsteuerzwecke den Wert der privaten Nutzung nach der Ein-Prozent-Regelung, so kann er aus Vereinfachungsgründen auch für Umsatzsteuerzwecke von diesem Wert ausgehen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung hat der Unternehmer bei Anwendung der Listenpreisregel die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten mit einem pauschalen Abschlag von 20 v.H. zu berücksichtigen.
Dieser pauschale Abschlag ist nach Auffassung des FG Köln nicht zwingend vorgeschrieben. Vielmehr darf bei Einzelnachweis der Kfz-Kosten ein individuell ermittelter höherer Abschlag für die nicht mit Vorsteuern belasteten Aufwendungen vorgenommen werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die eine Vereinfachungsmöglichkeit – nämlich die Ein-Prozent-Methode – nur gelten soll, wenn auch zwingend von der weiteren Vereinfachungsregel – dem pauschalen Abschlag von 20 v.H. –
Gebrauch gemacht wird.

Steuer-Tipp

Ermittelt der Unternehmer also den prozentualen Anteil der nicht vorsteuerbehafteten Kosten aus dem Gesamtaufwand des Fahrzeugs, kann er dieses Ergebnis von der Bemessungsgrundlage abziehen. Maßgebend ist daher nicht der Listenpreis minus pauschal 20 v.H., sondern abzüglich des tatsächlichen Anteils der nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten.
Unternehmer sollten diese Option, ohne Fahrtenbuch die Trennung der Kfz-Kosten vorzunehmen, in Anspruch nehmen und ihre Fälle wegen der eingelegten Revision offenhalten.