In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Für die Anwendung der 1 %-Listenpreis-Regelung kommt es nicht darauf an, ob ein Auto ein Sonderfahrzeug ist, sondern ob es typischerweise für Privatfahrten geeignet ist.
Vor diesem Hintergrund stuft der BFH ein Taxi als normalen Pkw ein, wenn es normalerweise für den Transport von Personen nebst einer gewissen Menge Gepäck bestimmt ist und sich damit auch für private Zwecke eignet.
BFH 18.4.13, X B 18/12,
BFH 13.2.03, X R 23/01, BStBl II 03, 472; 13.4.05, VI B 59/04, BFH/NV 05, 1300; 18.12.08, VI R 34/07, BStBl II 09, 381

Hintergrund und Erläuterung der Entscheidung

Die Erfassung der Privatnutzung kann nur noch über den Listenpreis erfolgen, wenn das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Dies sollte beim Taxi regelmäßig der Fall sein. Sofern der Unternehmer mehrere Taxen betreibt, wird das Fahrzeug mit dem jeweils höchsten Bruttolistenpreis ertrag- und umsatzsteuerlich hinsichtlich der Privatentnahmen zugrunde gelegt.
Taxen stellen keine Nutz- oder Sonderfahrzeuge dar. Somit kann die typisierende Listenpreisregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG angewendet werden.
Der BFH stellt klar, dass bestimmte Kfz-Arten und insbesondere Pkw und Motorräder regelmäßig nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden. Dieser Erfahrungssatz lässt sich allerdings nicht auf Lkw und Zugmaschinen übertragen. Die bisherige Differenzierung des BFH zwischen Nutz- und Sonderfahrzeugen auf der einen und normalen Pkw auf der anderen Seite kann auch hier verwendet werden.
Allgemein sind nur atypische Sachverhalte aus dem Anwendungsbereich der Bewertung der Privatnutzung nach § 6 EStG herauszunehmen. Es ist jedoch nicht erkennbar, warum es einer abweichenden Entscheidung zu Taxen bedarf.
Auch diese besonderen Fahrzeuge können typischerweise für private Zwecke und Freizeitfahrten genutzt werden. Gerade bei Taxen handelt es sich um Autos, die für den Transport von Personen nebst einer gewissen Menge Gepäck und damit für private Zwecke verschiedenster Art besonders geeignet sind.